Nationalrat beschliesst Regeln zur Umsetzung der Abzockerinitiative

Nationalrat beschliesst Regeln zur Umsetzung der Abzockerinitiative

14.06.2018, 16:20

Der Nationalrat hat am Donnerstag im Rahmen der Aktienrechtsrevision Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Abzockerinitiative beschlossen. Er folgte dabei mehrheitlich seiner Kommission.

Das Stimmvolk hatte die Abzockerinitiative am 3. März 2013 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68 Prozent angenommen. Die Umsetzung ist heute in einer Verordnung geregelt. Nun werden gesetzliche Regeln erlassen. Geht es nach dem Nationalrat, entsprechen diese weitgehend den bereits geltenden Verordnungsregeln.

Die Ratslinke wünschte sich weitergehende Bestimmungen. Die Löhne seien bisher nicht gesunken, sagte Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL). Die Schweiz habe heute europaweit die höchsten Entschädigungen.

Die rechtsbürgerliche Seite warnte ihrerseits davor, die Schweizer Unternehmen gegenüber ausländischen zu benachteiligen. Das Gesetz sei so auszugestalten, dass die Gesellschaften die Statuten nicht ändern müssten, forderte Petra Gössi (FDP/SZ).

Mehr Rechte für Aktionäre

Die Initiative setzte auf die Hoffnung, dass die Managerlöhne sinken, wenn Aktionäre mehr Rechte haben. Gemäss dem Verfassungsartikel müssen die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen über die Gesamtsumme der Vergütungen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung abstimmen. Antrittsprämien und Abgangsentschädigungen sind verboten.

Im Gesetz wird nun beispielsweise präzisiert, dass Antrittsprämien verboten sind, die keinen nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren. Der Bundesrat will auch nichtmarktübliche Vergütungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft verbieten. Diese Klausel hat der Nationalrat gestrichen.

Auch Organstimmrechtsvertretung

Von der Bundesratsversion abgewichen ist der Rat bei den Regeln zur Stimmrechtsvertretung in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind. Der Bundesrat möchte im Gesetz verankern, dass der Verwaltungsrat auf Verlangen eines Aktionärs einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnen muss.

Der Nationalrat will in nicht börsenkotierten Gesellschaften auch die Organstimmrechtsvertretung zulassen. Der Verwaltungsrat könnte sich damit selber zur Stimmrechtsvertretung ernennen. Weiter will der Nationalrat nicht, dass der Vergütungsbericht auch die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in anderen Unternehmen nennen muss.

Interessenskonflikte von Beratern

In wenigen Punkten wich der Rat von den Anträgen seiner Kommission ab. So strich er auf Antrag einer rechtsbürgerlichen Kommissionsminderheit Bestimmungen zu Stimmrechtsberatern. Der Entscheid fiel mit 95 zu 94 Stimmen bei 4 Enthaltungen.

Der Bundesrat möchte im Gesetz verankern, dass der Verwaltungsrat den Beizug von Stimmrechtsberatern bekanntgeben muss, wenn diese sich aufgrund der Dienstleistungen in einem Interessenskonflikt befinden oder in einen solchen geraten könnten.

Keine maximale Lohnspanne

Chancenlos blieben Anträge der Ratslinken für Regeln zu Boni und Löhnen in den Statuten. Gefordert wurde etwa, dass das maximal zulässige Verhältnis zwischen fixer Vergütung und der gesamten Vergütung von Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitgliedern festgelegt werden muss. Das lehnte der Rat ab. Er wollte auch nicht im Gesetz verankern, dass die Bezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben stehen müssen.

Ferner lehnte der Nationalrat es ab, die maximal zulässige Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Lohn in einem Unternehmen festzulegen. Die Linke forderte, dass der höchste Lohn nicht mehr als 20-mal so hoch sein darf wie der tiefste. Leutenegger Oberholzer wies auf die heutigen Lohnspannen hin, auf Basis der Zahlen von Travail.Suisse. Bei der Roche betrage die Lohnspanne 1 zu 236, bei der UBS 1 zu 272 und bei Novartis 1 zu 215.

Abgelehnt hat der Rat auch den Antrag einer rechtsbürgerlichen Minderheit, der Generalversammlung nicht die Befugnis zur Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft zu erteilen. (sda)

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