Das Zürcher Obergericht hat am Montag einen 55-jährigen Mann wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte 2010 seine Frau getötet und in einem Moor beim Katzensee entsorgt hat. Das Obergericht bestätigte mit seinem Urteil den Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich vom vergangenen Oktober. Die Richter sahen keinen Grund, vom erstinstanzlichen Urteil abzuweichen. Der Gerichtsvorsitzende sprach von einem «klassischen Indizienprozess».
Das Obergericht vertrat die Auffassung, dass der nicht geständige Taxichauffeur im April 2010 seine Ehefrau nach einem heftigen Streit umgebracht und in einem Moorloch beim Katzensee versenkt hatte. Dabei beschwerte er die Leiche mit Steinplatten aus seinem Garten, einer Kardan-Welle sowie einem Baumstrunk. Ein Spaziergänger entdeckte am 1. Mai die stark verweste Leiche. Die Untersuchungen ergaben, dass es sich um eine 50-jährige Bosnierin handelte, die rund einen Monat zuvor als vermisst gemeldet worden war. Die Todesursache konnte jedoch aufgrund des Zustandes der Leiche nicht mehr eruiert werden.
Ins Visier der Untersuchungsbehörden kam sehr bald der Ehemann. Dies insbesondere deshalb, weil er nach dem Verschwinden seiner Frau nicht ein einziges Mal versucht hatte, diese telefonisch auf ihrem Handy zu kontaktieren. Zudem kam heraus, dass sich die Eheleute zerstritten hatten und eine Scheidung vor der Türe stand. Der Taxichauffeur wurde im Dezember 2010 verhaftet und sitzt seither im Gefängnis. Die Polizei hatte festgestellt, dass die Steinplatten bei der Leiche vom Haus des Beschuldigten stammten. Entscheidend war dabei, dass die Zementplatten Abdrücke von Seiten aus dem «Tagblatt der Stadt Zürich» aufwiesen, die 1939 bei der Herstellung als Unterlage benutzt worden waren. Die gleichen Abdrücke fanden die Ermittler auch auf den Platten am Wohnort des Ehepaares.
Die Verteidigung des nicht geständigen bosnisch-schweizerischen Doppelbürgers forderte wie schon vor Bezirksgericht einen Freispruch. Sie wies darauf hin, die Tat habe auch ein anderer begangen haben können. Das Obergericht wertete diese Version als «abwegige Hypothese». Es sei nahezu absurd anzunehmen, dass sich eine Täterschaft nach der Tötung der Frau ausgerechnet zum Haus des Beschuldigten begeben habe, um dort die Kardan-Welle und die Steinplatten zur Beschwerung der Leiche zu entwenden. (kub/sda)