Ergänzungsleistungen (EL), dienen der Ergänzung der Versicherungsleistungen unter anderem der Alters- und Hinterbliebenenversicherung AHV). Kannst du nach deiner Pensionierung die sogenannten «anerkannten Ausgaben», also die Kosten für Lebensunterhalt, Wohnen und Gesundheit nicht stemmen, hast du allenfalls Anspruch auf EL. Kannst du dich jedoch selbst finanzieren, hast du grundsätzlich keinen Anspruch auf EL.
Die Höhe der «anerkannten Ausgaben» ist genau festgelegt. Aktuell anerkennt der Gesetzgeber als jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf 20'670 Franken bei alleinstehenden Personen, bei Ehepaaren sind es 31'005 Franken. Die EL decken zudem die Krankenkassenprämie bis zu der Höhe der regionalen Durchschnittsprämie. Bei den Wohnkosten gilt je nach Region ein unterschiedlicher Ansatz, den die Ausgleichskasse übernimmt.
Wer über Vermögen verfügt, ist grundsätzlich nicht EL-berechtigt. So wird die Ausgleichskasse deinen Antrag auf EL ablehnen, wenn du als alleinstehende Person 100'000 Franken oder mehr auf der hohen Kante hast, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 200'000 Franken. Bereits ab einem Vermögen von 30'000 beziehungsweise 50'000 Franken rechnet die Ausgleichskasse einen Zehntel davon als Einnahmen an.
Ein Eigenheim hat aber eine Sonderstellung: Lebst du im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung, musst du dir den Wert der Immobilie grundsätzlich nicht an das für den Bezug von EL massgebliche Vermögen anrechnen lassen.
Natürlich ist aber auch das nicht ganz so einfach, denn der Wert deines Eigenheims fliesst in deine Einnahmen ein. Zunächst rechnet die Ausgleichskasse den Eigenmietwert als fiktive Einkunft an die Einnahmen an. Bisweilen als Nullsummenspiel berücksichtigt sie dann den Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe, dazu kommen noch die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen bis zu einer bestimmten Höhe. Schliesslich rechnet die Ausgleichskasse einen Zehntel des den Betrag von 112'500 Franken übersteigenden Wert der Liegenschaft zu den Einnahmen dazu. Lebt bei einem Ehepaar der eine Partner im Heim oder im Spital, erfolgt diese Anrechnung erst ab einem Liegenschaftswert von 300'000 Franken.
Wenn du nun ob all dieser Zahlen Kopfschmerzen kriegst und denkst, dass du dein Haus lieber deinen Kindern überschreibst, hast du die Rechnung meist ohne die Ausgleichskasse gemacht.
Der Ausgleichskasse ist es nämlich ziemlich egal, ob du dein Haus verschenkst. Für sie ist und bleibt es Teil deines Vermögens. Dies gilt auch nach einer Schenkung oder einem Erbvorbezug, und das weitgehend unabhängig davon, wann du das Haus übertragen hast. Die herumgeisternde Ansicht, dass alle zehn Jahre zurückliegenden Schenkungen nicht mehr zählen, ist also falsch. Hingegen vermindert die Ausgleichskasse den anzurechnenden Betrag jährlich um 10'000 Franken. Je früher du also dein Haus überträgst, desto kleiner ist also der Wert, den die Ausgleichskasse anrechnet.
Selbst eine Eigentumswohnung am richtigen Ort bringt so viel.
Es ist ein furchtbares Dilemma.
So wie sich die Pensionen und Preise entwickeln wird es bald so sein, dass ein Haus nach der Rente einfach weg muss und wer lange genug lebt wird auf jeden Fall arm. Das fühlt sich einfach falsch an.