In den USA garantiert gleich das First Amendment die Meinungsfreiheit, in der Schweiz findet sich dieses Grundrecht erst in Artikel 16 der Bundesverfassung. Ein Hinweis darauf, dass die Meinungsfreiheit in den USA ungleich weiter geht als hierzulande. Der Staat darf dort grundsätzlich keine Äusserungen verbieten, Ausnahmen gibt es nur wenige, so sind etwa direkte Aufforderungen zu Gewalttaten ebenso nicht erlaubt wie die Promotion von illegalen Produkten.
Das schweizerische Recht hingegen ist differenzierter und fallbezogen. Die Meinungsfreiheit ist zwar ebenfalls ein wichtiges Grundrecht, ein Gericht kann sie aber immer dann einschränken, wenn es im konkreten Fall ein anderes Grundrecht oder ein anderes öffentliches Interesse höher gewichtet.
Eine Universität nimmt staatliche Aufgaben wahr und ist damit keine gewöhnliche Arbeitgeberin. Vielmehr ist sie an die Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit gebunden und muss zu deren Verwirklichung beitragen. Ein Universitätsangestellter darf seine Meinung öffentlich äussern, auch wenn diese nicht der offiziellen Universitätshaltung entspricht. Er hat aber gegenüber der Arbeitgeberin eine Treuepflicht und darf mit seinen Äusserungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat nicht untergraben. So muss eine Universität persönlichkeitsverletzende Aussagen ebenso wenig akzeptieren wie sexistische oder rassistische Äusserungen.
Eine Universität muss aber Kritik aushalten können, wenn diese das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution nicht gefährdet. Das Bundesgericht hat so einen Dozenten geschützt, der sich in Flugblättern gegen ein Bauprojekt der Hochschule wehrte: Er habe «sich in einem politischen Meinungsbildungsprozess zu einem bestimmten Punkt» geäussert. Es sei nicht ersichtlich, wie er damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Hochschulleitung untergraben haben sollte. Dass die Hochschule ihm die Leitungsfunktion entzogen habe, sei deswegen nicht zulässig.
Noch stärker geschützt in ihrer Freiheit, Meinungen zu bilden und zu äussern, sind die Studierenden. Diese sind nicht an eine arbeitsrechtliche Treuepflicht gebunden und dürfen sich zu allen Themen frei äussern. Polemische Aussagen sind ebenso geschützt wie Kritik an der Universität selbst.
Persönlichkeitsverletzende Aussagen können gegen das Zivil- und das Strafrecht verstossen, öffentliche rassistische Aussagen sind im schweizerischen Recht ebenso unzulässig. Eine Universität darf aber Studierende nicht automatisch ausschliessen, wenn sie gegen das Gesetz verstossen haben. Das Gericht dürfte hier jeweils zusätzliche Argumente verlangen. So etwa, dass für bestimmte Studiengänge ein guter Leumund notwendig sei oder dass ein rechtswidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb konkret störe.
Ohne handfeste Argumente wird die Universität auch ungemütliche Studenten behalten müssen. Die Universität Bern musste das schon vor einigen Jahrzehnten lernen: Ein Rekrut hatte in der Rekrutenschule eine Kasernenzeitung herausgegeben, worauf ihn das militärische Divisionsgericht unter anderem wegen «Untergrabung der militärischen Disziplin» zu sieben Monaten Gefängnis bedingt verurteilte. Der Rektor der Universität Bern liess ihn in der Folge für ein Jahr nicht zur Immatrikulation zu. Dagegen wehrte sich der Student mit Erfolg. Das Bundesgericht sah im Studenten kein Risiko für den Lehrbetrieb und hiess seine Beschwerde gut.
Nicht oft, aber doch immer wieder kommt es vor, dass eine Universität einen externen Referenten wieder auslädt, weil sie Proteste Studierender befürchtet. Ein Recht auf einen Auftritt haben externe Referenten trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit nicht. Die Universität beziehungsweise ein Lehrstuhl kann grundsätzlich frei entscheiden, ob sie einer bestimmten Meinung eine Plattform bieten will oder nicht, und ob sie allfällig notwendige Sicherheitsmassnahmen stemmen kann und will.
Gleichwohl rufen Proteste oder die Ankündigung davon bisweilen Politiker auf den Plan, die den Ausschluss dieser Studierenden fordern. Ganz so einfach ist das aber nicht. Mit einem Ausschluss griffe die Universität in die Grundrechte der Studierenden ein, so etwa in die Wirtschaftsfreiheit und in die persönliche Freiheit. Das dürfte grundsätzlich wiederum nur dann zulässig sein, wenn die Universität ihren geordneten Betrieb anders als mit einem Ausschluss nicht sicherstellen könnte. Allenfalls sind an einer Universität mildere Massnahmen möglich, wie etwa Podiumsdiskussionen oder eine anderweitige Einbindung von unterschiedlichen Meinungen.