Deine Arbeitgeberin muss im Arbeitsverhältnis deine Persönlichkeit achten und schützen. Im Rahmen dieser sogenannten Fürsorgepflicht hat sie dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeitenden – aber auch beispielsweise Kunden oder Lieferanten – keine rassistischen Bemerkungen machen, die dich in deiner Persönlichkeit verletzen. Ob die Bemerkung rassistisch war, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab und nicht danach, wie sie gemeint war. «Ich bin kein Rassist und deswegen war meine Bemerkung auch nicht rassistisch» ist entsprechend keine Rechtfertigung und lässt eine rassistische Bemerkung das bleiben, was sie ist: rassistisch.
Weiss die Arbeitgeberin von den rassistischen Verbalattacken, muss sie Massnahmen ergreifen: Verhaltensregeln aufstellen, dem fehlbaren Arbeitskollegen die Anweisung geben, sich korrekt zu verhalten oder ihm gar kündigen. Sollte die Arbeitgeberin hingegen dir kündigen, weil du sie an ihre Fürsorgepflicht erinnert hast, ist die Kündigung zwar gültig. Aber in aller Regel missbräuchlich und die Arbeitgeberin riskiert, dir eine Entschädigung zahlen zu müssen.
Dieser privatrechtliche Schutz gegen rassistische Bemerkungen ist allerdings weitgehend theoretischer Natur: Es gibt praktisch keine Gerichtsurteile, kaum jemand wehrt sich mit zivilrechtlichen Mitteln gegen Rassismus am Arbeitsplatz.
Eine rassistische Bemerkung kann auch strafbar sein: Die Antirassismusstrafnorm schützt gemäss Bundesgericht «unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion». Nun stellt aber dieser Antirassismusartikel nur die öffentliche rassistische Äusserung unter Strafe. Keine Strafe ohne Gesetz – das sagten zwar noch nicht die Römer. Aber gleichwohl: Der Grundsatz ist fix in unserem Strafrecht verankert. Deswegen darf im Privaten weiterhin straflos gehetzt werden.
Für das Bundesgericht sind Äusserungen privat, wenn sie «im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld» erfolgen. Der Arbeitsplatz ist dann ein derartiges Umfeld, wenn sich alle, welche die Äusserung mitgekriegt haben, persönlich kennen und niemand Externes die Bemerkung gehört hat. Lässt dein Arbeitskollege hingegen eine rassistische Bemerkung in einem Grossraumbüro mit ständig wechselnden Mitarbeitenden oder im Beisein eines Kunden fallen, riskiert er eine Freiheits- oder eine Geldstrafe.
Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Schutz gegen rassistische Bemerkungen ist der strafrechtliche Schutz nicht ganz so theoretisch und es gibt dazu einige Gerichtsurteile. So kosteten die Bezeichnungen «Negerhure», «schwarze Sauschlampe» und weitere ähnliche rassistische Äusserungen gegenüber einer Servicefachkraft den Absender per Gerichtsentscheid 400 CHF. In einem Fall vor Militärstrafgericht kassierte ein Mann für die wiederholten und bewusst herabsetzenden Bezeichnungen «Halbneger» und «Schoggichopf» gegenüber einem Obergefreiten eine Strafe von insgesamt 800 CHF. Hingegen darf man eine Süssspeise ungestraft «Mohrenkopf» nennen. Ob das moralisch, historisch oder auf eine andere Weise korrekt ist, ist wiederum eine andere Frage.
Da wurde ein Kollege mal als der "Quoten-Schwarze" bezeichnet und ein andermal weigerte sich eine Kundin von ihm bedient zu werden. Als wir dann hinter dem Kollegen standen und sagten, dass wir sie ebenfalls nicht bedienen würden, gabs einen Rüffel vom Firmenchef, weil sie sich bei uns beklagt hat. Der Chef zeigte da, leider kein Verständnis für unsere Entscheidung, was ich bis heute nicht wirklich verstehe.
Traurige sache.