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Mein Geschenk gefällt mir nicht. Muss der Shop es zurücknehmen?

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Mein Geschenk gefällt mir nicht. Muss der Shop es zurücknehmen?

Die Schweiz kennt mit wenigen Ausnahmen kein gesetzliches Rückgaberecht. Um ungeliebte Geschenke zurückgeben zu können, bist du oft auf die Kulanz der Verkäuferin angewiesen.
25.12.2022, 18:37
Vera Beutler / lex4you by TCS
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«Umtausch ausgeschlossen» – diese harte Antwort ist das gute Recht eines jeden Ladens. Gehen wir davon aus, du hast ein Bügeleisen geschenkt bekommen. Selbst wenn du deine Kleider gar nicht bügelst, der Laden muss das ungeliebte Geschenk nicht zurücknehmen. Tut der Laden dies trotzdem, gelten seine Bedingungen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es demgegenüber bei den «Haustürgeschäften», wobei Online-Käufe nicht darunter fallen.

Kein gesetzliches Rückgaberecht

Ob du das Bügeleisen zurückgeben kannst, hängt von der Kulanz der Verkäuferin ab. Nimmt die Verkäuferin das Bügeleisen netterweise zurück, darf sie Bedingungen stellen. So etwa, dass du die Quittung vorweist, die Verpackung ungeöffnet ist oder du das Bügeleisen innert einer bestimmten Frist nach Kauf zurückbringst. Sie muss dir zudem das Geld nicht zurückerstatten, sondern kann dir einen Gutschein ausstellen.

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

Dies gilt alles nur dann, wenn der Laden beim Verkauf nicht etwas anderes zugesichert hat. Hat er etwa eine Geld-zurück-Garantie abgegeben, muss er sich auch daran halten.

Schweizer Recht ist auch online streng

Glück im Unglück hast du, wenn sich die Person, die dir das Geschenk gemacht hat, das Bügeleisen per Telefon hat aufschwatzen lassen: Hier gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Hat die Person das Streitobjekt also last minute gekauft, kann sie es nach der Bescherung wieder zurückschicken. Dasselbe gilt für alle weiteren sogenannten «Haustürgeschäfte», also etwa bei einem Verkauf an der Haustür oder am Arbeitsplatz.

Aber aufgepasst: Ein Onlinekauf gilt nicht als Haustürgeschäft. Anders als beispielsweise in Deutschland gibt es hierzulande kein gesetzliches Rückgaberecht bei Käufen übers Web. Bundesrat und Parlament argumentieren, dass der Kunde beim Onlinekauf nicht überrumpelt werden könne und ein Widerrufsrecht im Online-Handel deswegen unnötig sei. Meist kannst du online gekaufte Waren gleichwohl zurückschicken. Das liegt an dem Handelsverband.swiss, der diese Kulanz von seinen Mitgliedern fordert. In aller Regel verlangen die Onlinehändler dabei, dass die Ware ungeöffnet oder unbeschädigt wiederverschlossen ist. Was du wie innert welcher Frist zurückgeben kannst, regelt der Onlinehändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Verkäuferin muss kaputte Ware zurücknehmen

Hast du dich schlussendlich doch noch voller Enthusiasmus auf die zerknitterte Wäsche gestürzt und feststellen müssen, dass das neue Bügeleisen kalt bleibt, hilft der Verkäuferin ein allfälliges «Umtausch ausgeschlossen» nicht weiter. In der Regel kann das mangelhafte Bügeleisen zurückgebracht, vom Kauf zurückgetreten, eine Reduktion des Kaufpreises gefordert oder ein gleichwertiges Ersatzbügeleisen verlangt werden. Dabei gilt es, schnell zu sein: Die Rückgabe muss sofort nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Nach zwei Jahren läuft die gesetzliche Gewährleistungsfrist ganz ab.

Aber auch hier gibt es ein «aufgepasst». Sofern sie nicht arglistig handelt, kann die Verkäuferin die gesetzliche Gewährleistung ausschliessen und eigene Garantiebedingungen stellen. So kann sie beispielsweise, sofern sie das ausdrücklich ausweist, ausschliesslich eine Reparatur anbieten. Dies musst du akzeptieren und darfst nicht auf einem Ersatzbügeleisen beharren. Umgekehrt kannst du aber keine Reparatur verlangen, wenn die Verkäuferin dir ein Ersatzbügeleisen anbietet. Eine hängige Parlamentarische Initiative will dies ändern. Die EU ist uns hier übrigens voraus und gewährt bereits ein Recht auf Reparatur.

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