Lieber Sandro
Die schlechte Nachricht vorweg: Genauso wenig wie bei Verletzen der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr Bussen vorgesehen sind, hast du auf der Strasse eine gesetzliche Möglichkeit, Social Distancing einzufordern. Hier bist du auf das Verständnis deiner Mitmenschen angewiesen.
Anders sieht es aus an öffentlichen Orten wie Geschäften, Restaurants, Bildungseinrichtungen oder Veranstaltungen: Hier hast du eine Handhabe. Denn hier hat der Bund Schutzkonzepte gefordert. Sollte der Mindestabstand hier nicht eingehalten werden, kannst du erst freundlich deine Mitmenschen auf die Vorschriften hinweisen und falls nötig vom Personal auch deren Durchsetzung verlangen.
Gastrobetriebe müssen beispielsweise folgende Auflagen erfüllen: «Mitarbeitende und andere Personen halten 1,5 Meter Distanz zueinander. Für Arbeiten mit unvermeidbarer Distanz unter 1,5 Meter sollen die Mitarbeitenden durch Verkürzung der Kontaktdauer und/oder Durchführung angemessener Schutzmassnahmen möglichst minimal exponiert sein. Zwischen den Gästegruppen muss nach vorne und seitlich «Schulter-zu-Schulter» ein Abstand von 1,5 Metern und nach hinten «Rücken-zu-Rücken» ein 1,5-Meter-Abstand von Tischkante zu Tischkante eingehalten werden. Befindet sich eine Trennwand zwischen den Gästegruppen, entfällt der Mindestabstand.
Der Detailhandelsverband Swiss Retail Federation stellt seinen Mitgliedern Schutzkonzepte zur Verfügung, die ebenfalls einen Abstand von 1,5 Metern zwischen Personal und Kunden und Abstandsmarkierungen vorsehen. Das gilt vor allem für Schlangen an den Kassen.
Auch am Arbeitsplatz kannst du auf Social Distancing bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Mitarbeitenden sicherzustellen. Ist das nicht möglich, müssen entsprechende Schutzmassnahmen umgesetzt werden, wie etwa das Tragen einer Hygienemaske oder Trennwände. Für dich wichtig: Im Schutzkonzept muss eine Person bezeichnet werden, die für die Umsetzung des Konzepts verantwortlich ist und den Kontakt zu den kantonalen Behörden pflegt. An diese Person kannst du dich wenden, falls es am Arbeitsplatz Probleme gibt.
Wichtig: Seit dem 22. Juni ist es den Betrieben selbst überlassen, ob sie besonders gefährdete Personen von zuhause aus arbeiten lassen wollen. Ebenso sind die Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, besondere Schutzmassnahmen speziell für Personen einer Risikogruppe zu ergreifen.
Viele Grüsse von Comparis.ch
Hast du noch Fragen zu diesem Thema? Oder hast du eine Frage, die die Comparis-Experten einmal beantworten sollten? Dann schreib eine E-Mail an money-matter@comparis.ch!
Es ist tragisch, traurig und verletzend. Ich wünsche allen aus den Risikogruppen viel Kraft, Respekt und Liebe. Und den anderen Menschen auch.