Die höchsten Richter hiessen einen Rekurs der Frau gut. Sie leidet seit mehreren Jahren unter einer schweren psychischen Störung. Auf eine Meldung der Genfer Sozialdienste hin ordnete das Erwachsenenschutzgericht eine umfassende Beistandschaft für die Frau an. Das zuständige Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht als letzte Instanz hob die Anordnung nun allerdings auf. Die umfassende Beistandschaft – die härteste im neuen Erwachsenenschutzrecht vorgesehene Massnahme – sei ohne Einholen eines Gutachtens angeordnet worden, begründete es dies. Allein die angehörten Ärzte und die Akten seien massgebend gewesen.
In den Augen des Bundesgerichts können die Gerichte eine solche Massnahme nicht anordnen ohne einen Experten beizuziehen. Von dieser Regel abweichen könnten sie nur, wenn ein Mitglied der angerufenen Behörde über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt, um Schlüsse aus einer psychischen Störung zu ziehen.
Das Genfer Erwachsenenschutzgericht muss den Fall nun noch einmal beurteilen. Das neue Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Darin wurde die frühere Vormundschaft von der umfassenden Beistandschaft abgelöst. Menschen, für die diese Massnahme angeordnet wird, sind handlungsunfähig. (rar/sda)