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Polizist vor Gericht – Staatsanwalt spricht von leichtsinnigem Alleingang

Tödliche Polizeikontrolle in Schwyz

Polizist vor Gericht – Staatsanwalt spricht von leichtsinnigem Alleingang

Vor dem Kantonsgericht Schwyz ist am Dienstag erneut die tödliche Schussabgabe eines Polizisten beurteilt worden – mit den bekannten Argumenten von Anklage und Verteidigung. Neue Beweise liess das Gericht im Berufungsprozess nicht zu.
20.01.2015, 12:5625.02.2015, 15:36
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Das Schwyzer Strafgericht hatte einen Polizisten im April 2014 wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Beschuldigte hatte 2012 Diebe in einem VW-Bus anhalten wollen und bei der Kontrolle mit einem Schuss ins Fahrzeug den Beifahrer getötet und den Fahrer verletzt.

Im Berufungsprozess am Dienstag hielten sowohl die Anklage wie auch die Verteidigung an ihren bisherigen Argumentationen und Anträgen fest. Neue Beweise liess das Gericht nicht zu. Sein Urteil will das Kantonsgericht den Parteien in den kommenden Tagen schriftlich zustellen.

Die Verteidigung verlangte vergeblich ein Gutachten eines unabhängigen Polizeitaktikers. Der Experte sollte feststellen, ob der angeklagte Polizist tatsächlich taktische Grundsätze verletzt habe, wie es das Strafgericht festgestellt hatte.

Armbewegung im Fokus

Im Fokus der Berufungsverhandlung standen mehrere Details aus der Tatnacht. Dazu zählten vor allem das polizeiliche Vorgehen bei der Kontrolle, das Fahrverhalten der kontrollierten Diebe sowie eine rasche Armbewegung des Beifahrers, bevor dieser erschossen wurde.

Die Staatsanwaltschaft, die das Berufungsverfahren angestrengt hatte, blieb bei ihrer ursprünglichen Anklage wegen vorsätzlicher Tötung (bewusst fahrlässige Tötung) und fahrlässiger Körperverletzung. Sie forderte für den Beamten, der seit dem Vorfall bei der Schwyzer Kantonspolizei im Innendienst tätigt ist, eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten.

Die Staatsanwaltschaft forderte für den Polizisten wie schon vor dem Strafgericht wegen vorsätzlicher Tötung (bewusst fahrlässiger Tötung) und fahrlässiger Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. (whr/sda)

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