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Bedingte Freiheitsstrafe für Fahrt mit 106 km/h innerorts

Bedingte Freiheitsstrafe für Fahrt mit 106 km/h innerorts

29.10.2020, 12:00
Das Bundesgericht kritisiert die Beweisw
Bundesgericht entscheidet gegen den AutofahrerBild: sda

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Aargauer Autolenkers abgewiesen, der innerorts mit 106 km/h geblitzt wurde, als er einen anderen Wagen überholte. Der Automobilist beteuerte, er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen.

Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die erstinstanzlich gefällte, bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten im Mai 2020. Es hiess zudem die Berufung des Staatsanwaltschaft gut und verhängte zusätzlich eine Busse von 7500 Franken. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Vor dem Bundesgericht machte der Automobilist geltend, das Urteil der Vorinstanz sei willkürlich. Diese qualifizierte die Fahrt mit 106 km/h bei einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln.

Das Obergericht wertete die Ausführungen des Lenkers als Schutzbehauptungen. So führte dieser aus, in Eile gewesen und einen anderen Weg als üblich gefahren zu sein. Am Ende einer 30-er Zone habe er sich bereits ausserorts gewähnt, oder zumindest auf einer Strecke mit Tempolimit 60 km/h.

Einem Autolenker, der wie der Angeklagte 40'000 bis 50'000 Kilometer pro Jahr zurücklege, sei klar, dass eine 30-er Zone nie direkt in eine 80-er Zone übergehe, hielt das Aargauer Obergericht fest. Ausserdem hätte ihm aufgrund des langsamer fahrenden Autos vor ihm auch klar sein müssen, dass er sich nicht ausserorts befindet.

Nicht willkürlich

Das Bundesgericht hat die Sicht des Obergerichts bestätigt und die Rüge der Willkür abgewiesen. Der Autolenker habe mit seinem Manöver das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen. Er sei im dichten Morgenverkehr kurz vor halb acht unterwegs gewesen.

Als unbehelflich bezeichnet das Bundesgericht das Argument des Mannes, er sei nur kurz zu schnell gefahren und dies auf der unverbauten und übersichtlichen Strassenseite. (Urteil 6B_668/2020 vom 13.10.2020) (aeg/sda)

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