Grundsätzlich gilt: «Ohne Arbeit kein Lohn». Von diesem Grundsatz wird aber abgewichen, wenn der Arbeitgeber Ihnen keine Arbeit anbieten kann, weil der Ausfall des Unterrichts in das Risiko des Arbeitgebers fällt (Art. 324 OR). Das gilt umso mehr, als Sie dem Arbeitgeber vorliegend Ihre Arbeit in Form von Online-Kursen weiterhin angeboten haben. Im Falle behördlicher Betriebsschliessungen ist die Rechtslage derzeit allerdings nicht restlos geklärt. Vereinzelt wird – entgegen der Ansicht des SECO – auch die Meinung vertreten, der Arbeitgeber habe diese behördlich angeordnete Schliessung nicht zu verantworten, weshalb auch keine Lohnfortzahlung geschuldet sei.
Sollte es Ihnen nicht mehr möglich sein, diese vereinbarten 780 Stunden in diesem Jahr aufzuarbeiten, schuldet Ihnen der Arbeitgeber dennoch den Lohn für die vereinbarten 780 Stunden. Der Arbeitgeber darf aber verlangen, dass Sie Ihre Arbeitskraft auch während der Schliessung der Klubschule zur Verfügung stellen, beispielsweise für Online-Kurse. Vereinzelt wird (entgegen der Ansicht des SECO) auch die Meinung vertreten, der Arbeitgeber habe eine behördlich angeordnete Schliessung nicht zu verantworten, weshalb auch keine Lohnfortzahlung geschuldet sei.
Es ist tatsächlich so, dass Sie als Inhaber und Geschäftsführer das unternehmerische Risiko tragen. Wenn Sie keine Betriebsausfallversicherung haben – und das haben die wenigsten – sind Sie als Unternehmer über die Kurzarbeitsregelung nicht geschützt. Der Bundesrat hat aber angekündigt, dass er für betroffene Unternehmer eine Härtefallregelung (z. B. für Liquiditätsüberbrückung oder Finanzhilfen) prüfen wird. Allerdings ist im Moment noch sehr vage, was als Härtefall gilt und wie diese Lösung aussehen wird.
Ihr Lohnausfall fällt leider unter das Unternehmerrisiko eines selbstständig Erwerbenden. Prüfen Sie aber Ihre Versicherungen: Vielleicht haben Sie eine Betriebsausfallversicherung, die diese Eventualität mit einschliesst. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt abzuwarten, ob Sie allenfalls einen Anspruch auf Entschädigung gestützt auf die vom Bundesrat angekündigte Härtefallklausel haben.
Für diesen Monat, in dem ja noch ein Dienstplan besteht, müssen Sie für die dort vorgesehenen Stunden entlöhnt werden. In den kommenden Monaten – falls die Cafeteria zu bleibt – gilt: Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, die sich an einem repräsentativen Durchschnitt Ihres zuletzt erzielten Einkommens orientiert, zum Beispiel am Durchschnittslohn des letzten Jahres.
Eine Betriebsschliessung hat nicht automatisch zur Folge, dass die Arbeitnehmenden überhaupt nicht mehr arbeiten müssen. Damit Sie auch weiterhin Ihren Lohn erhalten, müssen Sie sich für Arbeiten zur Verfügung stellen, die mit den behördlichen Anordnungen vereinbar sind. Das ist am Arbeitsplatz selbst nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dort die behördlich kommunizierten Schutzmassnahmen auch umsetzen kann. Beschliesst der Bund ein generelles Ausgangsverbot, sieht die Situation anders aus. Allenfalls käme in Ihrem Fall dann noch Homeoffice in Frage.
Es ist umstritten, ob den Angestellten öffentlich-rechtlicher Institutionen eine Kurzarbeitsentschädigung zusteht. Dies insbesondere deshalb, weil öffentlich- rechtliche Arbeitgeber kein eigentliches Betriebsrisiko tragen und finanzielle Engpässe aus den öffentlichen Mitteln decken können. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, weshalb Sie ein entsprechendes Gesuch einreichen sollten.
Für die vereinbarte Dauer Ihres Temporärvertrags ist der Lohn weiter geschuldet. Vereinzelt wird (entgegen der Ansicht des SECO) aber auch die Meinung vertreten, der Arbeitgeber habe eine behördlich angeordnete Schliessung nicht zu verantworten, weshalb auch keine Lohnfortzahlung geschuldet sei.
Da Sie nicht auf Abruf, sondern fix angestellt sind – wenn auch nur für ein sehr kleines Pensum – haben Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die wöchentliche Schwimmstunde. Vereinzelt wird (entgegen der Ansicht des SECO) aber auch die Meinung vertreten, der Arbeitgeber habe eine behördlich angeordnete Schliessung nicht zu verantworten, weshalb auch keine Lohnfortzahlung geschuldet sei. Für den Schwimmkurs im Sommer gilt Folgendes: Gemäss Ihrem Vertrag werden Sie nur für Kurse entlöhnt, die auch tatsächlich zu Stande kommen. Findet der Kurs wegen der aktuellen Situation nicht statt, so muss der Arbeitgeber für dieses noch nicht definitiv vereinbarte Engagement auch keine Lohnzahlung entrichten.
Jeden Arbeitgeber trifft gegenüber seinen Angestellten eine Fürsorgepflicht und damit die generelle Pflicht, die Gesundheit seiner Angestellten zu schützen. In Ihrem Fall haben Sie ein erhöhtes Fürsorgebedürfnis, sodass der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitssituation besonders darauf zu achten hat, dass Sie keinem unnötigen Risiko ausgesetzt werden. Wenn die allgemein empfohlenen Vorsichtsmassnahmen in Ihrem Fall keinen genügenden Schutz bieten, kann das dazu führen, dass ein Verbleib am Arbeitsplatz für Sie nicht mehr zumutbar ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, so können Sie dem Arbeitsplatz bei voller Lohnzahlung fernbleiben. Allenfalls kann Ihnen auch Ihr Arzt bestätigen, dass der Verbleib am Arbeitsplatz für Sie in der aktuellen Situation gesundheitsgefährdend ist. Damit können Sie Ihren Chef hoffentlich davon überzeugen, Home- office zuzulassen, da Sie ja grundsätzlich arbeiten möchten.
Eltern trifft eine gesetzliche Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Wenn Sie nachweislich keine Betreuung für Ihr Kind organisieren können, haben Sie das Recht, die Kinder vorübergehend bei vollem Lohn zu Hause zu betreuen. Entgegen der Ansicht des SECO vertreten einzelne Juristen jedoch auch die An-sicht, bei Schulschliessungen in seuchenähnlichen Situationen hätten die betreuenden Eltern gar keinen Lohnfortzahlungsanspruch, weshalb die Rechtslage diesbezüglich nicht restlos geklärt ist.
In jedem Fall müssen Sie sich so schnell als möglich um eine anderweitige Betreuung bemühen, wofür die Rechtsprechung in der Regel drei Tage für angemessen hält. Da die Grosseltern in der aktuellen Situation nicht mit der Kinderbetreuung betraut werden sollten, kann die Suche nach einer geeigneten Bleibe für die Schützlinge derzeit schwieriger ausfallen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Arbeitgeber und nötigenfalls auch die Rechtsprechung hier etwas kulanter sein werden als üblich.
Wenn Sie aber nach mehreren Tagen noch immer keine alternative Betreuung gefunden haben und das Betreuungsangebot der Schule Ihres Kindes trotzdem nicht nutzen wollen, müssen Sie wieder zur Arbeit erscheinen oder Ferientage beziehen. Etwas länger kann die gewährte Betreuungsfrist dann ausfallen, wenn Sie Ihre Kinder deshalb nicht in die schulische Betreuung schicken wollen, weil Sie selbst zur Risikogruppe gehören und so eine Ansteckung befürchten.
Der Arbeitgeber muss im Falle einer Urlaubssperre den Schaden übernehmen, der Ihnen durch die Absage einer bereits zugesagten Ferienreise entsteht. Als Schaden gelten jene Kosten, die bereits angefallen sind. Zahlen muss der Arbeitgeber aber voraussichtlich nur für den Kostenanteil Ihrer Frau. Denn: Sie selber haben keine Feriensperre und könnten theoretisch den Urlaub auch alleine antreten – auch wenn natürlich verständlich ist, dass Sie sich auf einen gemeinsamen Urlaub gefreut haben.
Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitgeberin Ferien anordnen. Das Problem besteht darin, dass Ferien der Erholung dienen müssen. Das setzt in der Regel voraus, dass Mitarbeitende eine gewisse Vorlaufzeit brauchen, um ihre Ferien organisieren zu können. Wenn Mitarbeiter kurzfristig zwangsweise zu Hause bleiben müssen, sind diese Voraussetzungen meist nicht erfüllt. Problematisch ist natürlich, dass Homeoffice bei einer Tanzschule auch keine Abhilfe schaffen dürfte. Angesichts dieser speziellen Situation wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegenseitiges Entgegenkommen notwendig sein, um die Situation gemeinsam und pragmatisch zu meistern. Reden Sie also mit Ihren Mitarbeitern, ob diese zu kurzfristigem Ferienbezug bereit wären. Den Bezug von Überstunden können Sie auch kurzfristig anordnen, sofern der Arbeitnehmer dem zustimmt. Oft ist diese Zustimmung im Arbeitsvertrag schon enthalten. Allenfalls könnten Sie noch die Anmeldung von Kurzarbeit prüfen.
Damit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss der Arbeitsausfall pro Abrechnungsperiode (in der Regel monatlich) mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmachen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG). Für Mitarbeitende, die nur drei bis acht Stunden wöchentlich arbeiten, dürfte es daher schwierig sein, dieses Kriterium zu erfüllen.
Wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, den Betrieb mit der aktuellen Belegschaft aufrecht zu erhalten, kann eine Kündigung eine Massnahme sein. Es bietet sich aber natürlich an, zuerst nach alternativen Lösungen zu suchen und vielleicht auch mit den Mitarbeitenden zu sprechen. Möglicherweise sind diese ja für pragmatische Lösungen offen und zum Beispiel bereit, Ferientage oder unbezahlten Urlaub zu beziehen, um die schwierige Zeit möglichst gut zu überbrücken.
Homeoffice wird angeordnet, weil man gleichzeitig den Betrieb aufrechterhalten und die Gesundheit der Arbeitnehmenden schützen will. Es muss also auch eine Lösung gefunden werden, die alle Mitarbeitenden unabhängig vom verwendeten Computer-Betriebssystem in ihrer Gesundheit schützt. Ob die Anordnung Ihres Arbeitgebers zulässig ist, hängt also alleine davon ab, ob die Mac-User im Büro weiterhin genügend geschützt sind oder nicht.
Werkstätten für Transportmittel – und demnach auch Fahrradwerkstätten – sind gemäss aktueller Lage nicht von der behördlichen Massnahme betroffen. Sollte sich dies in den kommenden Wochen ändern, tragen Sie als Unternehmer leider das Risiko. In diesem Fall bleibt zu hoffen, dass Sie gestützt auf die Härtefallklausel, die der Bundesrat am letzten Freitag angekündigt hat, einen Anspruch auf Entschädigung haben.
vertraglichen Pflichten von zu Hause aus. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom
Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt."