Im Streit um die Zukunft des Baustoffherstellers Sika dürften das Management und der Verwaltungsrat einen Etappensieg gegen die Erbenfamilie erzielt haben. Das Kantonsgericht Zug habe alle Anträge bezüglich Stimmrechtsbeschränkungen abgewiesen, teilte Sika mit.
Im Streit um den Verkauf der Kontrollmehrheit über Sika an die französische Saint-Gobain-Gruppe hat der Verwaltungsrat unter anderem die Stimmrechte der Schenker-Winkler Holding gestützt auf eine Vinkulierungsklausel in den Statuten auf 5 Prozent beschränkt. Dagegen hat die Erbenfamilie, deren Sika-Anteile in der Schenker-Winkler Holding gesammelt sind, beim Kantonsgericht Zug Beschwerde eingereicht.
Mit dieser Stimmrechtsbeschränkung ist es der Erbenfamilie nun nicht mehr möglich, an einer Generalversammlung die Geschicke des Unternehmens im Alleingang zu bestimmen. Das Kantonsgericht Zug hat nach Angaben von Sika nun sämtliche Anträge der Schenker-Winkler Holding bezüglich der Beschränkung ihrer Stimmrechte abgewiesen.
Der Sika-Verwaltungsrat begrüsse den Entscheid und werde diesen im Detail analysieren, hiess es dazu im Communiqué vom Montag weiter.
Kurz nach Bekanntwerden des Gerichtsentscheids schoss der Aktienkurs der Sika in die Höhe. Knapp eine halbe Stunde nach Versand der Information betrug das Plus über 9 Prozent.
Nach dem Entscheid ist die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass der Verkauf der Kontrollmehrheit über Sika von den Familienerben an den französischen Saint-Gobain-Konzern doch nicht zu Stande kommt. Unmittelbar nach Bekanntgabe des Entscheids im Dezember war der Sika-Aktienkurs um über 20 Prozent eingebrochen und hatte sich in den vergangenen zwei Monaten nur teilweise erholt.
Die Schenker-Winkler-Holding, in der die Sika-Familienerben ihre Anteile am Baustoffkonzern zusammengefasst haben, relativiert in einer Stellungnahme die Bedeutung des am Montag vom Kantonsgericht Zug eröffneten Urteils.
Der Einzelrichter habe lediglich keine Notwendigkeit gesehen, im Rahmen einer «vorsorglichen Massnahme» vor der Generalversammlung zu klären, ob die Stimmrechtsbeschränkung zulässig sei, hiess es von Seiten der Schenker-Winkler-Holding (SWH).
Die Generalversammlung der Sika findet am 14. April statt. An dieser wird die SWH, die bei der Sika mit 16,4 Prozent des Kapitals 52,6 Prozent der Stimmrechte hält, gemäss Kantonsgericht also nur mit 5 Prozent der Stimmen teilnehmen können.
Grund dafür, dass der Richter eine Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen verneinte, ist laut SWH der Umstand, dass der Erbenfamilie durch die Stimmrechtsbeschränkung kein «nicht leicht wieder gut zu machender Schaden» droht.
Offenbar hat das Gericht in seinem Urteil darauf verwiesen, dass der SWH andere juristische Möglichkeiten offen stünden, um gegen ohne ihre Stimmen getroffene Beschlüsse der Generalversammlung vorzugehen. So kann die SWH die Beschlüsse anfechten oder Verantwortlichkeitsklagen gegen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung der Sika einreichen. (wst/sda)