Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Vereins Elisa-Asile gutgeheissen. Die Organisation wehrt sich gegen den Bau einer neuen Unterkunft für Asylsuchende ausserhalb der Transitzone des Flughafens Genf, weil sie so nicht mehr rund um die Uhr Zugang zu den hilfebedürftigen Personen hätte.
Der Verein berät und unterstützt Asylsuchende – darunter auch Minderjährige – die auf dem Luftweg in Genf einreisen. Er machte geltend, dass die Verlegung der Räumlichkeiten aus der Transitzone hinaus nicht geltendem Bundesrecht entspreche.
Die neue Unterkunft wäre nur mit einem Shuttle erreichbar. Damit könnten sich die dort einquartierten Personen nicht mehr frei bewegen, was nicht rechtskonform sei.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Dezember vergangenen Jahres, dass der Verein nicht beschwerdeberechtigt ist. Aus diesem Grund ist es nicht auf die Beschwerde gegen das Bauprojekt eingetreten.
Der Verein handle mit der Einreichung seiner Beschwerde nicht im Interesse der Mehrheit seiner Mitglieder, sondern im Interesse von Asylsuchenden. Diese seien aber nicht Mitglieder des Vereins.
Das Bundesgericht sieht dies anders. Das geplante Bauprojekt beeinflusse die Arbeit des Vereins ganz konkret. Aufgrund der Verletzung der Interessen des Vereins habe dieser durchaus das Recht, eine Beschwerde einzureichen.
Weiter führt das Bundesgericht aus, dass im Asylverfahren kurze Fristen einzuhalten seien. Deshalb müsse der Zugang zu den Asylsuchenden rund um die Uhr möglich sein.
Darüber hinaus habe sich der Verein bei Minderjährigen nicht nur um das Asylverfahren, sondern auch um weitergehende Fragen zu kümmern. Darunter fallen schulische Belange oder medizinische Versorgung.
Das Bundesgericht hat den Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und an diese zurückgewiesen. (Urteil 1C_56/2015 vom18.09.2015) (sda)