Schweiz
Alkohol

Null-Toleranz-Grenze bei Alkoholkonsum für Aargauer Autofahrer

Ein Tessiner Grenzwaechter bei einer Strassenkontrolle mit Alkoholtest, am 9. Januar 2004 an der Grenzen in Chiasso, gestellte Szene. Das Grenzwachtkorps (GWK) hat 2003 die Einreise von rund 100' ...
Ein Alkoholtest im Tessin.Bild: KEYSTONE

Mann darf nur noch mit 0,0 Promille ans Steuer

Ein Aargauer Autofahrer, dem schon viermal der Führerausweis entzogen wurde, erhält diesen nur unter Auflagen zurück. Die wichtigste Auflage hat mit einer Hirnschädigung zu tun, die er vor 19 Jahren erlitt.
24.05.2017, 05:1924.05.2017, 06:09
Philipp Zimmermann / Aargauer Zeitung

Schon vier Mal ist einem Aargauer der Führerausweis entzogen worden. Das erste Mal im Jahr 2001 für 3 Monate, das zweite Mal 2003 für 16 Monate, später 2010 und 2014 jeweils auf unbestimmte Zeit. Im Februar 2016 erhielt der Mann den Ausweis vom kantonalen Strassenverkehrsamt zurück – allerdings nur unter Auflagen.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, dem das Strassenverkehrsamt angegliedert ist, hiess seine Beschwerde dagegen teilweise gut. Resultat: Der Mann muss eine Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz vor und während des Fahrens einhalten, darf also keinen Tropfen Alkohol trinken (0,0 Promille) und muss sich zwei Jahre lang mindestens einmal monatlich einer psychiatrischen Behandlung unterziehen.

Jetzt auf

Dagegen wehrte sich der Mann nicht nur vor dem Aargauer Verwaltungsgericht vergeblich. Er ist nun auch vor dem Bundesgericht abgeblitzt. Er hatte gefordert, dass ihm der Führerausweis ohne Auflagen sofort erteilt wird. Und dass der Kanton Aargau sämtliche Kosten trägt. Bei einem Urteil in seinem Sinn hätte er 6173 Franken Parteikostenentschädigung für die vorherigen Verfahren zugesprochen erhalten.

Fahreignung nur unter Auflagen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie dem Mann den Führerausweis unter der Auflage der Fahrabstinenz (0,0 Promille) erteilt hat. Laut einem Gutachten leide der Fahrer seit einem Unfall im Jahr 1998, der zu einer Hirnschädigung führte, an einer «organischen Persönlichkeitsauffälligkeit».

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Bei dieser könne die Fahreignung nur unter Auflagen, etwa einer Alkohol-Abstinenz, bejaht werden. 2001 und 2003 wurde dem Mann der Ausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen. Diese Vorfälle lägen allerdings weit zurück.

Der Gutachter geht deshalb nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem verkehrsrelevanten Übermass Alkohol konsumiert. Er hält aber fest, dass bei einem bereits vorgeschädigten Hirn wie beim Beschwerdeführer, die Wirkung von Alkohol «auf Emotionalität, Falscheinschätzungen der Realität oder aggressive Enthemmung erheblich verstärkt sein kann».

Alkohol wirke erheblich stärker auf ein vorgeschädigtes als ein intaktes Hirn. Deshalb, so folgern die Richter in Lausanne in ihrem Urteil, sei die Fahrabstinenz-Auflage nicht willkürlich – und die Beschwerde des Mannes somit unbegründet. Die Gerichtskosten von 2000 Franken haben sie dem Beschwerdeführer auferlegt.

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