Ein als «Schläger von Schüpfen» bekannt gewordener junger Mann aus dem Kanton Bern ruft den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Er macht in Strassburg mehrere Verletzungen von Menschenrechten geltend.
Der heute 27- oder 28-jährige Mann rügt insgesamt vier Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie sein Anwalt Julian Burkhalter am Sonntag auf Anfrage bekanntgab. Burkhalter bestätigte damit eine Meldung der «SonntagsZeitung».
Es geht kurz zusammengefasst um das Recht auf Freiheit respektive um die Verfahrensdauer bei einem Gesuch um Aufhebung einer stationären Massnahme, um das Folterverbot, um den Freiheitsentzug in einer geeigneten Einrichtung und um das Recht, wirksame Beschwerden einreichen zu können.
Die Beschwerde beim EGMR bezieht sich auf nicht weniger als drei Bundesgerichtsurteile der Jahre 2015 und 2016 und ist schon im Juni 2016 eingereicht worden.
Der «Schläger von Schüpfen» war im Jahr 2011 von einem Berner Regionalgericht unter anderem wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden.
Der zu diesem Zeitpunkt bereits vorbestrafte Mann schlug 2010 dem Wirt des Gasthofs Löwen in Schüpfen BE einen Metallaschenbecher auf den Kopf, weil dieser ihm verbieten wollte, selber mitgebrachten Schnaps im Restaurant zu trinken.
Später erhöhte das bernische Obergericht diese Strafe auf 14 Monate. Die Freiheitsstrafe wurde jedoch zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Der junge Berner weist laut einem psychiatrischen Gutachten eine Persönlichkeitsstörung auf.
Nur fanden die Berner Justizbehörden laut eigenen Aussagen während Jahren keinen geeigneten Therapieplatz. Deshalb blieb der Mann hinter Gittern.
Im Oktober 2015 entschied das bernische Obergericht, die stationäre Massnahme müsse mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufgehoben werden. Die Berner Behörden müssten den Mann entlassen, sofern dieser nicht bis spätestens Ende Februar 2016 in eine geeignete Institution verlegt werden könne.
Kurz vor Ende dieser Frist fanden aber die Berner Strafvollzugsbehörden einen Platz im Kanton Zürich. Ende 2016 entschied das Bundesgericht, der mit diesem Aufenthalt in Rheinau ZH einhergehende Freiheitsentzug habe eine gesetzliche Grundlage. Es wies damit eine Beschwerde des Mannes gegen eine Verfügung des Berner Obergerichts ab. (sda)