Einschlägig vorbestrafte Pädosexuelle sollen nie mehr mit Kindern arbeiten dürfen. Den Automatismus der 2014 angenommenen Pädophilen-Initiative will der Bundesrat aber mit einer Härtefallklausel mildern.
In besonders leichten Fällen soll das Gericht darauf verzichten können, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auszusprechen. Das schlägt der Bundesrat in der am Freitag verabschiedeten Botschaft zur Umsetzung der Initiative vor. In der Vernehmlassung hatte er auch eine Variante ohne Härtefallklausel zur Diskussion gestellt. Diese wurde aber mehrheitlich abgelehnt.
Der Entwurf, der nun dem Parlament vorliegt, enthält darum eine Härtefallklausel für besonders leichte Fälle. Damit will der Bundesrat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. Als besonders leichter Fall gilt die im Abstimmungskampf heiss diskutierte Jugendliebe zwischen einer Minderjährigen und ihrem nur wenige Jahre älteren Freund oder der Austausch selbst gedrehter Sexvideos unter Jugendlichen.
Der Bundesrat nennt weitere Straftaten, die als besonders leichte Fälle beurteilt werden könnten. Dazu gehören Exhibitionismus oder sexuelle Belästigung. Sogar wenn es zu sexuellen Handlungen mit einem Kind gekommen ist, ist für den Bundesrat ein Verzicht auf ein lebenslanges Tätigkeitsverbot denkbar. Gemäss Botschaft könnte dies beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Gericht das Verschulden als besonders gering einstuft und nur eine bedingte Geldstrafe verhängt.
Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesrat die Ausnahmeregelung präzisiert. So darf das Gericht nur dann auf ein Tätigkeitsverbot verzichten, wenn dieses nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. In der Botschaft gesteht die Regierung allerdings ein, dass Prognosen über menschliches Verhalten notgedrungen mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet sind.
Bei schweren Straftaten wie Menschenhandel oder Vergewaltigung muss der Richter auf jeden Fall ein lebenslanges Verbot für Tätigkeiten mit Kindern aussprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Das Gesetz geht davon aus, dass bei solchen Tätern ein lebenslanges Verbot immer notwendig ist.
Neben der Härtefallklausel sieht der Bundesrat in dem Entwurf auch die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung vor. Der Täter soll nach zehn Jahren um Aufhebung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots ersuchen können. Bei Pädophilen darf dieses aber auf keinen Fall aufgehoben werden.
Die neuen Bestimmungen ergänzen das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Tätigkeitsverbot. Damals wurde das Berufsverbot zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ausgeweitet. Das Gericht kann seither auch ausserberufliche Tätigkeiten in Vereinen oder anderen Organisationen verbieten, wenn nötig auch lebenslang.
Zudem wurde das Tätigkeitsverbot durch ein Kontakt- und Rayonverbot ergänzt. Dieses Verbot schützt Menschen nicht nur vor Sexualstraften, sondern zum Beispiel auch vor häuslicher Gewalt oder Nachstellungen. (sda)