Schweiz
Bundesrat

Abstimmungen: Bundesrat verbietet, Resultate vor 12 Uhr zu publizieren

Ein Buerger von Bern wirft seinen Stimmzettel in die Wahlurne im Abstimmungslokal "Tuermlischulhaus" des Kreises Laenggasse/Felsenau, am Sonntag, 18. Mai 2014, in Bern. Die Stimmbuerger des  ...
In den meisten Gemeinden sind die Urnen bis 12 Uhr offen – doch nationale Trends sind oft schon vorher bekannt.Bild: KEYSTONE

Bund macht Ernst – jetzt ist Schluss mit vor 12 Uhr publizierten Abstimmungs-Ergebnissen

07.01.2020, 11:0207.01.2020, 12:28

Viermal pro Jahr an einem Sonntagvormittag blicken Medienschaffende und Politikinteressierte gebannt auf die Websites kleinerer Gemeinden, vor allem in den Kantonen Aargau und Graubünden. Denn dort werden die Abstimmungsergebnisse von eidgenössischen Urnengängen teilweise schon kurz nach 10 Uhr veröffentlicht – während Stimmbürgerinnen und -bürger anderenorts noch bis 12 Uhr ihren Wahlzettel einwerfen können.

Teilweise lassen sich aus den Ergebnissen der Kleingemeinden, in denen die Wahlurnen schon früher schliessen, bereits nationale Trends ablesen. So beispielsweise bei der Selbstbestimmungs-Initiative der SVP. Nachdem kleine ländliche Aargauer Gemeinden das Begehren deutlich abgelehnt hatten, war bereits um 10 Uhr morgens klar: Die SVP-Initiative würde eine deutliche Abfuhr erhalten. Am Ende waren es 66,2 Prozent Nein-Stimmen.

In der Bundeskanzlei, welche für die Durchführung der eidgenössischen Volksabstimmungen zuständig ist, sieht man die Praxis nicht gerne. Wenn schon Trends bekannt sind, solange die Wahlurnen noch geöffnet sind, bestehe die Gefahr, dass Stimmbürgerinnen zusätzlich mobilisiert oder von einem Urnengang abgehalten werden, so die Sorge.

Bisher hat der Bund die Gemeinden lediglich angemahnt, die 12-Uhr-Sperrfrist zur Veröffentlichung von Abstimmungsergebnissen einzuhalten. Die Warnungen verpufften jedoch wirkungslos.

Bundeskanzler warnt Aargauer

Doch jetzt macht der Bundesrat ernst: Wie die NZZ am Dienstag berichtet, hat er, bisher weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, bereits per 1. Juli 2019 die «Verordnung über die politischen Rechte» angepasst. Dort wird neu eindeutig festgehalten: «Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekanntgegeben werden.»

Bundeskanzler Walter Thurnherr spricht waehrend einer Medienkonferenz zur Aufhebung der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 ueber die Volksinitiative “Fuer Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe“, ...
Pocht auf Einhaltung der 12-Uhr-Sperrfrist: Bundeskanzler Walter Thurnherr.Bild: KEYSTONE

Zur Anwendung kommt die neue Bestimmung erstmals am 9. Februar 2020, wenn über die Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» und das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung abgestimmt wird.

Um dem neuen Recht Gültigkeit zu verschaffen, hat sich Bundeskanzler Walter Thurnherr laut NZZ im November 2019 direkt an die Aargauer Staatskanzlei gewandt. Er wies schriftlich darauf hin, dass die 12-Uhr-Sperrfrist «eine bundesrechtlich zwingende Vorgabe» sei. Die Aargauer Staatskanzlei hat die Gemeinden in der Folge auf die neue Rechtslage hingewiesen.

«Wer effizient arbeitet, wird bestraft»

Dort hält man wenig von der Neuerung: «Die Begeisterung über das, was uns der Bund aufzwingt, hält sich bei mir und vielen meiner Kollegen in engen Grenzen», sagt Walter Bürgi, Gemeindeschreiber von Eggenwil, wo man bisher ebenfalls verfrüht die Abstimmungsergebnisse publizierte. Man werde sich nun aber an die Vorgaben halten.

Doch Verständnis dafür hat Gemeindeschreiber Bürgi nicht: Bisher habe er die Mitglieder des Urnenbüros nach Hause geschickt, wenn das Auszählen beendet gewesen sei: «Jetzt müssen wir bis am Mittag Däumchen drehen.»

Mit der Regelung würden die Falschen getroffen: «Wer effizient arbeitet und die Stimmzettel schnell zählt, wird bestraft. Warum macht die Bundeskanzlei nicht jenen Kantonen Beine, die ihre Ergebnisse teilweise erst um 20 Uhr oder noch später liefern?», fragt der Gemeindeschreiber.

Medien in der Zwickmühle

Trotz der eindeutigen Sprache in der bundesrätlichen Verordnung: Konkrete Folgen hat ein Verstoss gegen die neue Regel gemäss NZZ nicht. «Das Bundesrecht sieht keine Sanktionen oder Strafbestimmungen für diesen Fall vor», sagt Urs Bruderer von der Bundeskanzlei gegenüber der Zeitung.

Allerdings wären solche Verstösse «als Unregelmässigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu werten». Das bedeutet, dass Abstimmungen und Wahlen, bei denen vorzeitig Resultate bekanntwerden, mit einer Beschwerde angefochten werden können. Mit solchen Beschwerden wäre insbesondere dann zu rechnen, wenn Medien verfrüht über Zwischenresultate berichten sollten.

Am 9. Februar wird also nicht nur die Frage spannend, ob einzelne Gemeinden trotz der neuen Gesetzeslage ihre Abstimmungsresultate bereits vor 12 Uhr publizieren. Sondern auch, ob es Medien wagen werden, diese weiterzuverbreiten. (cbe)

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