Wer Panzerhaubitzen exportieren will, braucht dafür eine Exportbewilligung. Der Kriegsmaterialexport ist an klare Auflagen gebunden, wie etwa die Einhaltung der Menschenrechte im Empfängerland oder neutralitätspolitische Vorgaben. Weniger streng sind die Auflagen bei Gütern, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können (Dual-Use-Güter).
Zu dieser Produktekategorie gehören etwa Imsi-Catcher. Das sind hochsensible Überwachungsgeräte, mit deren Hilfe Handys geortet und abgehört werden können. Sie dienen dem Kampf gegen Terroristen und Kriminelle. Heikel ist deren Nutzung in repressiven Staaten, wo sie oft für die Verfolgung von Oppositionellen eingesetzt werden.
Wie das «St.Galler Tagblatt» Anfang Februar berichtete, hat die Schweiz solche Geräte auch an undemokratische Länder wie Weissrussland, Venezuela oder Äthiopien geliefert. Eine schlechte Menschenrechtslage oder eine mangelhafte Pressefreiheit sind laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), das für die Ausfuhrkontrollen zuständig ist, keine hinreichenden Gründe, Exporte zu verbieten.
Die Hard- und Software, die von der Firma Wavecom in Bülach zu Spionagezwecken entwickelt wird untersteht indes gar keinem Exportkontrollregime. Dies zeigt eine Anfrage beim Seco. Diese Abhörprodukte figurieren laut Seco nicht auf den Güterkontrolllisten und sind somit auch nicht den Ausfuhrbestimmungen für Dual-Use-Güter unterworfen.
Dies bedeutet, dass Wavecom und weitere Firmen, die sich in der Schweiz auf die Produktion von Abhörtechnik spezialisiert haben, keinerlei staatlicher Kontrolle unterstehen, wohin die Spionagetechnologie geliefert wird. Im Fall von Wavecom kommt hinzu, dass vor Ort an einer Abhöranlage ausländische Spione an den Produkten geschult werden.
Auch dies geschieht ohne jegliche staatliche Kontrolle. Das Seco weiss nicht, woher die Angehörigen fremder Geheimdienste kommen und wofür sie sich in Bülach am Sitz der Firma konkret instruieren lassen. Besser bekannt dürften die Wavecom-Aktivitäten dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) sein, wie die «Nordwestschweiz» aus zwei zuverlässigen Quellen erfahren hat.
Gesetzeswidrig ist dieses grosszügige Wegschauen staatlicher Akteure wohl nicht. Welche Güter als heikel taxiert werden, ist in internationalen Abkommen geregelt. Die Schweiz hat diese Abkommen unterzeichnet und sich damit verpflichtet, die Bestimmungen einzuhalten. Im Falle von Abhörsoftware existiert indes aufgrund der enormen technischen Komplexität Auslegungsspielraum.
Im Falle von Wavecom und anderen Firmen im Abhörgeschäft legt das Seco die einschlägigen Bestimmungen in der Tendenz grosszügig und damit zum Vorteil der Branche aus. «Wir konnten theoretisch auch an Gaddafi liefern», sagt ein Brancheninsider auf Anfrage, «das war ein Vorteil.» Und weiter: «Man muss sich halt manchmal selber moralische Grenzen setzen, wenn man staatliche Regulierungen verhindern will.»
Anders ist die Situation in Deutschland. Dort sind Abhörprodukte, wie sie Wavecom in Bülach herstellt, der Exportkontrolle unterstellt. Firmen müssen bei ihren Kunden ein sogenanntes Endverbraucherzertifikat einholen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Spionageprodukte nicht etwa Geheimdiensten in die Hände fallen, die damit Oppositionelle ausspionieren. Zudem unterscheidet Deutschland bei heiklen Exporten zwischen verbündeten Nato-Staaten, denen eindeutig mehr geliefert wird, und Dritten.
Die von der «Nordwestschweiz» enthüllte Abhöranlage von Wavecom sowie deren Ausbildungsprogramm für ausländische Spione sind Thema an der nächsten Sitzung der parlamentarischen Aufsichtsdelegation, die für die Kontrolle des Geheimdienstes zuständig ist. Diese wird Bundesrat Ueli Maurer, Geheimdienstchef Markus Seiler sowie den zuständigen Bundesanwalt Vincens Nold anhören.
Zur Erinnerung: Die Bundesanwaltschaft hatte im Februar 2014 eine Voruntersuchung gegen Wavecom wegen Verdachts auf verbotenen Nachrichtendienst nach Rücksprache mit dem NDB eingestellt. Andere Ermittlungskanäle blieben ungenutzt. Das Bundesamt für Kommunikation hat gleichzeitig eine Privatperson, die eine identische Firma aufbauen wollte, mit Hinweis auf das Strafgesetz vor deren Gründung gewarnt.