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Kein Unfall: HIV-Ansteckung bei ungeschütztem einvernehmlichem Sex

Kein Unfall: HIV-Ansteckung bei ungeschütztem einvernehmlichem Sex

07.06.2024, 12:0007.06.2024, 12:14
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Eine HIV-Ansteckung bei ungeschütztem einvernehmlichen Sex stellt keinen Unfall dar, auch wenn die angesteckte Person nichts von der Infektion des Gegenübers wusste. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden. Sie wurde von ihrem langjährigen Partner infiziert, der deshalb strafrechtlich wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde.

HIV model HI-Virus Aids
Das HI-Virus.Bild: Shutterstock

Im konkreten Fall hatte der Partner seiner Freundin nichts von seiner HIV-Positivität erzählt. Die Unfallversicherung verneinte 2021 eine Leistungspflicht. Sie argumentierte damit, es liege kein Unfall im rechtlichen Sinne vor. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies eine Beschwerde der Frau gegen diesen Entscheid ab.

Auch das Bundesgericht geht in seinem am Freitag veröffentlichten Leiturteil nicht von einem Unfall aus. Ein solcher liege von Gesetzeswegen bei einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen Ereignisses auf den menschlichen Körper vor.

Sei eines der Kriterien nicht erfüllt, könne die durch ein Ereignis verursachte Beeinträchtigung der Gesundheit allenfalls als Krankheit gelten, womit die Krankenversicherung zuständig sei.

Typische Übertragung

Vorliegend gebe es keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor. Ein Gesundheitsschaden als Folge einer Infektion sei eine Krankheit, wenn der Erreger auf eine typische Art in den Körper gelange.

Die Ansteckung sei durch den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Partner erfolgt und damit auf eine für die Übertragung des HI-Virus typische Weise. Nichts daran ändert laut Bundesgericht, dass die Frau nicht von der Infektion ihres Partners wusste und eben so wenig die strafrechtliche Verurteilung.

Das Bundesgericht ging in der Vergangenheit davon aus, dass ein ungewöhnlicher Faktor beziehungsweise eine untypische Übertragung des Erregers vorliege, wenn jemand sich durch den Griff in eine Spritze mit dem HI-Virus ansteckte. Auch eine Borreliose-Infektion nach einem Zeckenbiss gilt als Unfall. (Urteil 8C_348/2023 vom 3.5.2024) (saw/sda)

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31 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Yelina
07.06.2024 13:09registriert Juli 2014
Der Unfallbegriff ist im Sozialversicherungsrecht tatsächlich erstaunlich genau definiert, vieles was wir als Unfall einstufen würden, ist offiziell keiner. Aber überhaupt, was für ein unverantwortlicher Mensch infiziert seine Partnerin wissentlich mit HIV... 🫠
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45rpm
07.06.2024 13:47registriert August 2016
Ich würde mal behaupten, das war kein Unfall, sondern eine absichtliche Körperverletzung von seitens des Partners.
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PhilippS
07.06.2024 16:32registriert September 2016
Dass es kein Unfall war, scheint mir plausibel.

Irritierend finde ich aber, dass es in der CH Leute mit diagnostizierter HI-Infektion offensichtl. aber ohne (korrekte) antivirale Behandlung überhaupt gibt!

M.M.n. musste der Partner wissen, dass seine Virenlast Ansteckungen verursachen kann. In Verbindung mit dem wissentlichen Verheimlichen und dem Verzicht auf Kondome liegt hier minimal eine fahrlässige Körperverletzung vor. In diesem Fall sollte doch dieses A**** alle Behandlungskosten und sonstigen wirtschaftlichen Schäden bezahlen müssen. Also soweso nicht die Unfallversicherung…
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