Der Status der Staatenlosigkeit für einen in die Schweiz geflüchteten Kurden ist rechtens. Das Bundesverwaltungsgericht pfeift in einem Urteil das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück. Dieses hatte argumentiert, der Mann hätte sich in Syrien einbürgern lassen können.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Beschwerde des Mannes gegen die Ablehnung des Gesuches durch das SEM gutgeheissen. In seinem Grundsatzurteil präzisiert das Gericht seine bisherige Rechtssprechung im Zusammenhang mit der Schutzwürdigkeit der Anerkennung der Staatenlosigkeit.
Nachdem die Fristen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Staatenlose und Flüchtlinge nach einer Gesetzesanpassung im Jahr 2018 auf jeweils zehn Jahre angeglichen wurden, hatte das BVGer zuerst entschieden, Flüchtlinge hätten kein praktisches Interesse mehr an der Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Auf solche Gesuche sei deshalb nicht mehr einzutreten.
Im vorliegenden Fall kam das gleiche Gericht nun aber zum Schluss, dass der Antragsteller weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung dieses Status habe, auch wenn er bereits als Flüchtling gelte. Hier müsse zwischen einem prekären Flüchtlingsstatus, wie ihn der Beschwerdeführer über seine Ehefrau erhalten hatte, und einem individuell erhaltenen Status unterschieden werden.
Im ersten Fall sei das Vorhandensein eines Interesses an der Anerkennung des Status als Staatenloser unbestreitbar. Die Verweigerung des Zugangs zu einem Verfahren, im dem diese Frage geklärt werden kann, stellt laut BVGer einen «nicht zu rechtfertigenden Eingriff in dieses Recht dar».
Bei seiner Argumentation stützt sich das Gericht insbesondere auch auf die jüngste Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Demnach hängt die Frage der Staatenlosigkeit mit der sozialen Identität zusammen, die durch das Recht auf Achtung des Privatlebens geschützt werde.
In seiner Eigenschaft als Flüchtling könne man vom Kurden nicht verlangen, dass er sich an die syrischen Behörden hätte wenden sollen, um sich gestützt auf ein damals eben erst erlassenes Präsidialdekret einbürgern zu lassen, schreibt das BVGer in seiner Urteilsbegründung.
Angesichts der damaligen Verhältnisse in Syrien könne dem Mann auch kein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil er in den vier Monaten, in denen er sich nach der Verkündung des Dekrets noch in Syrien aufhielt, kein Einbürgerungsgesuch gestellt habe.
Der Betroffene ist in der syrischen Provinz Al-Hasaka geboren und gehört der Minderheit der Ajanib (für «Ausländer») an. Während des Bürgerkriegs floh er 2011 aus seinem Geburtsland. 2015 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch, das ein Jahr später abgewiesen wurde. 2018 wurde der Mann jedoch in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen, die 2017 Asyl erhalten hatte.
Unterdessen hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Anerkennung als Staatenloser gestellt. Das SEM wies dieses jedoch ab und begründete dies hauptsächlich damit, der Mann hätte sich in Syrien vor seiner Ausreise im Jahr 2011 einbürgern lassen können.
(Urteil F-1297/2017 vom 14. Dezember 2021)
(aeg/sda)