Steht eine Ehe vor dem Aus, kann das für Mann oder Frau schwerwiegende Folgen haben: Ein Ehepartner etwa, der nur dank eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhielt, wird diese nach der Scheidung wieder verlieren.
Es gibt jedoch seltene Ausnahmen. Wenn «wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen», hat die betroffene Person gemäss Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer eine Chance, bleiben zu dürfen.
Ein Beispiel für einen solchen sogenannten «nachehelichen Härtefall»: In einer Ehe kommt es wiederholt zu ehelicher Gewalt. Die Ehefrau befindet sich nun im Dilemma, dass sie beim Festhalten an der Ehe mit weiterer Gewalt, bei einer Trennung mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts rechnen muss.
Per Familiennachzug in die Schweiz
Auf den entsprechenden Paragrafen im Bundesgesetz hat sich ein 29-jähriger Mazedonier nach seiner zweiten gescheiterten Ehe in der Schweiz berufen. Er war im Rahmen des Familiennachzugs wenige Monate nach der Hochzeit mit einer 28-jährigen Landsfrau, die in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte, in den Aargau gekommen.
Doch das eheliche Glück, geschlossen im November 2012, hielt nicht lange. Schon im folgenden Juli zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus. Entsprechend verlängerte das aargauische Amt für Migration und Integration seine Aufenthaltsbewilligung im März 2014 nicht.
Bedroht vom Schwiegervater
Der Mazedonier macht im Wesentlichen geltend, er sei während seiner Ehe durch die Familie seiner Ehefrau – vor allem durch seinen Schwiegervater – bedroht worden. Er habe sich deshalb genötigt gesehen, im Juli 2013 die eheliche Wohnung zu verlassen. Kurz darauf, am 31. Juli 2013, sei er in Mazedonien von Verwandten der Ehefrau, unter anderen vom Schwiegervater tätlich angegriffen und verletzt worden.
Er sei nun in Mazedonien durch die Familie der Ehefrau konkret an Leib und Leben gefährdet, gleiches gelte für seine soziale Wiedereingliederung im Heimatland. In der Schweiz dagegen sei er beruflich integriert und lebe in finanziell stabilen Verhältnissen, aus denen er bei einer Nichtverlängerung der Bewilligung herausgerissen würde.
Tätlicher Angriff erst nach der Ehe
Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun aber abgewiesen und damit den Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt. Einen nachehelichen Härtefall erkennt es nicht. Jenes Dilemma habe nicht vorgelegen. Im Gegenteil: Erst nach der Trennung habe sich der tätliche Angriff auf ihn ereignet.
Ausserdem sei die Gefährdung an Leib und Leben nicht erwiesen. Weiter müsse er sich in Mazedonien nicht ausgerechnet dort niederlassen, wo die Verwandten seiner Ehefrau leben. Überdies würden ja auch Verwandte von ihr in der Schweiz leben und könnten ihn auch hier bedrohen.
Urteil: 2C_695/2015 (aargauerzeitung.ch)