Das Bundesgericht hat die Verurteilung zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe für einen Mann bestätigt, der am 4. November 2011 mit seinem Sturmgewehr eine Kollegin erschoss. Auch die stationäre therapeutische Massnahme wurde gemäss den Lausanner Richtern zu Recht angeordnet.
Der Verurteilte war zum Zeitpunkt der Tat 23 Jahre alt. Er zielte damals mit dem Sturmgewehr auf seine Kollegin und traf sie in den Kopf. Sie war auf der Stelle tot.
Dem jungen Mann war kurz vor der Tat gekündigt worden. Völlig entnervt war er in seine Wohnung zurückgekehrt, die er sich mit der Kollegin teilte. Nach 20 Minuten holte er seine Waffe und schoss.
Danach verliess er die Wohnung um Hilfe zu suchen. Das Drama von Saint-Léonard VS hatte zur Folge, dass das Thema der zu Hause aufbewahrten Armeewaffen wieder breit diskutiert wurde.
Drei Jahre vor der Tötung hatte der junge Mann versucht, einen Raubüberfall zu verüben.
Das Bundesgericht hält in seinem am Freitag publizierten Urteil fest, dass das von der Walliser Justiz verhängte Strafmass korrekt sei. Der junge Mann habe seine Kollegin ohne jeglichen Grund getötet.
Für eine Tötung sei gemäss Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 und maximal 20 Jahren möglich. Die verhängte Strafe sei somit im zulässigen Rahmen. (Urteil 6B_975/2015 vom 07.04.2016) (sda)