Das Luzerner Kantonsgericht muss die Fürsorgerische Unterbringung eines Mannes neu beurteilen, der an einem religiösen Wahn leidet und sich für den endzeitlichen Propheten al-Mahdi hält. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Das Kantonsgericht hatte die von der Kesb angeordnete Unterbringung bestätigt, ohne eine alternative Betreuung zu prüfen.
Der bereits chronifizierte Wahn konnte durch die medikamentöse Behandlung zwar deutlich eingedämmt werden, aber die Krankheit lässt sich nicht heilen. Um eine erneute Verschlechterung des Zustandes des gebürtigen Sudanesers zu vermeiden, muss er konsequent medizinisch behandelt und betreut werden, wie aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
Der Betroffene hatte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht die Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung gefordert. Weil seine Krankheit nicht heilbar sei, würde die Massnahme auf einen dauernden Freiheitsentzug hinauslaufen, was nicht verhältnismässig sei.
Er kritisierte auch, dass die Fürsorgerische Unterbringung nichts anderes sei, als die Fortführung der zuvor aufgehobenen strafrechtlichen stationären therapeutischen Massnahme.
Diese war angeordnet worden, weil der Mann seinen Familienmitglieder gedroht hatte, sie umzubringen, wenn sie nicht regelmässig beten sollten. Zudem drohte er seiner 16-jährigen Tochter mit dem Tod, wenn sie an einem gemischtgeschlechtlichen Klassenlager teilnehmen sollte.
Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass nicht nur eine Fremdgefährdung vorliegt, sondern auch eine Selbstgefährdung, wenn der Betroffene keine Betreuung und Behandlung erhält. Die Selbstgefährdung ist eine Grundbedingung für die Fürsorgerische Unterbringung.
Grundsätzlich sollte eine solche Unterbringung nie eine Dauermassnahme sein, hält das Bundesgericht fest. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Unterbringung über lange Zeit aufrecht erhalten werden müsse. In solchen Fällen sei eine regelmässige Überprüfung und Anpassung wichtig, damit die Verhältnismässigkeit gewahrt werde.
Diese könnte im vorliegenden Fall überstrapaziert worden sein, weil eine ambulante Behandlung des Mannes vom Kantonsgericht nicht explizit geprüft wurde. Bis dies nachgeholt wurde, bleibt der Mann auf Geheiss des Bundesgericht in der aktuellen Pflegeeinrichtung. (Urteil 5A_567/2020 vom 18.9.2020) (aeg/sda)
Leute der Mann ist krank, da spielt es keine Rolle, dass er aus dem Sudan kommt. Euthanasie ist in der Schweiz verboten.