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Absurde Gesetze: Auch die Schweiz kennt Majestätsbeleidigung

Auch das Schweizer Gesetz kennt Majestätsbeleidigung – Zeit, diesen alten Zopf abzuschneiden?

Statt Böhmermann die satirische Zeitung «La pilule», statt Erdoğan der Schah und Ghadhafi: Auch in der Schweiz gibt es ein Gesetz gegen Majestätsbeleidigung. Und auch der Bundesrat liess Klagen wegen Staatsbeleidigung zu.
15.04.2016, 14:59
Urs p. gasche / infosperber
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Ein Artikel von Infosperber
Infosperber

Die SRF-Sendung «10vor10» berichtete am 12. April über den Fall des Satirikers Böhmermann in Deutschland und fragte: «Wäre so etwas auch in der Schweiz möglich?» Die Moderatorin bestätigte unbedarft ein Statement des Anwalts und Titularprofessors Urs Saxer: «In der Schweiz wäre dies nicht so einfach möglich».

Der über 4-minütige «10vor10»-Bericht hat die Zuschauenden nicht darüber informiert, dass der Bundesrat ausländischen Despoten schon mehrmals erlaubte, Kritiker in der Schweiz strafrechtlich verfolgen zu lassen. Der jüngste Fall liegt erst wenige Jahre zurück.

Als Ghadhafi gestürzt wurde, war vor Bundesgericht immer noch ein Strafverfahren hängig, das der libysche Herrscher gegen den Genfer Politiker Eric Stauffer vom Mouvement Citoyens Genevois (MCG) beantragt hatte, weil dieser den libyschen «Staat in Person seines Oberhaupts» beleidigt habe. Auf einem Abstimmungsplakat liess Stauffer den libyschen Diktator abbilden mit dem Zitat «Er will die Schweiz zerstören». Eine solche Aussage hatte Ghadhafi vor der Uno-Generalversammlung tatsächlich gemacht.

Wegen dieses Plakats beantragte Ghadhafi ein Strafverfahren in der Schweiz: Mit Erfolg.
Wegen dieses Plakats beantragte Ghadhafi ein Strafverfahren in der Schweiz: Mit Erfolg.
ild via infosperber

Das Schweizer Strafgesetzbuch kennt einen ähnlichen Straftatbestand wie das deutsche:

Beleidigung eines fremden Staates

«Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Artikel 296 des Schweizerischen Strafgesetzbuchsquelle: admin.ch

Dem Strafantrag eines ausländischen Regierungsmitglieds oder Diplomaten wird nur stattgegeben, wenn der Bundesrat seine Einwilligung gibt. Diese Einwilligung hängt wie in Deutschland nicht davon ab, ob der Strafantrag juristisch genügend begründet ist oder nicht – dieser Entscheid liegt bei den Gerichten –, sondern ob ein Strafprozess politisch opportun ist. Der Bundesrat kann wie die deutsche Kanzlerin willkürlich entscheiden.

Wegen «Beleidigung eines fremden Staates in Form seines Oberhauptes» kam es in der Vergangenheit nur vereinzelt zu Strafanträgen. Es waren Diktatoren oder Despoten, die im eigenen Land mit aller Härte gegen Kritik vorgehen und sich gegen ehrverletzende Kritik sowie Beleidigungen im Ausland zu wehren versuchten.

Viele Kommentatoren, auch in der Schweiz, appellierten an die deutsche Bundeskanzlerin, sie solle vor Erdogan nicht einknicken und sich von ihm nicht erpressen lassen. Diese Kommentatoren sollten sich wenigstens daran erinnern und erwähnen, dass auch der Schweizer Bundesrat dem Begehren Muammar Ghadhafis sofort stattgab und die Bundesanwaltschaft das Verfahren «ungewöhnlich rasch» vorangetrieben habe, wie Stauffer damals kritisierte. Libyen lieferte der Schweiz Erdöl bester Qualität und war ein guter Geschäftspartner vieler Konzerne. Infosperber hatte vor fünf Jahren darüber berichtet.

Nachdem in Libyen Unruhen ausgebrochen waren, forderte Stauffer vergeblich, dass das Verfahren eingestellt wird. Als Ghadhafi getötet wurde, lag das Strafverfahren für einen Zwischenentscheid immer noch beim Bundesgericht. Über die Einstellung des Verfahrens wurde nicht kommuniziert.

Auch dem Schah von Iran kam der Bundesrat entgegen

Über einen ähnlich gelagerten Fall hatte der Bundesrat Anfang der Siebzigerjahre zu entscheiden. Der Schah von Persien fühlte sich beleidigt, weil ihn die Westschweizer Satire-Zeitschrift «La pilule» (Die Pille) als persönlichen Besitzer von Mohnfeldern, Produzenten und Händler von Opium sowie als Mörder kleiner Haschisch-Konsumenten aufs Korn nahm. Nachdem der persische Monarch Strafantrag gegen «La Pilule»-Herausgeber Narcisse René Praz wegen «Beleidigung eines fremden Staates in Form seines Staatschefs» beantragte, gab der Bundesrat sofort grünes Licht (siehe Karikatur von Jean Leffel aus dem Jahr 1972). Darauf wurde Praz in einem Genfer Strafprozess «unter Berücksichtigung ehrenhafter Motive» zu ein paar hundert Franken Busse verurteilt.

Bei den von Schah Pahlavi und von Erdoğan angestrengten Strafverfahren ging es beide Male um persönliche Beleidigungen. Staatsmänner vertreten jedoch stets ihre Staaten, so dass persönliche Verunglimpfungen als Beleidigungen der betroffenen Staaten (in diesen Fällen der Türkei und des Irans) wahrgenommen werden können. Anders sah dies Urs Saxer, Titularprofessor für Staats- und Medienrecht an der Universität Zürich, in der Sendung «10vor10»: In der Schweiz sei ein Strafverfahren «nicht möglich», wenn ein fremder Staatschef nur «in seiner persönlichen Eigenschaft beleidigt worden ist» wie jetzt in Deutschland. Eine Rechtssprechung dazu sei ihm allerdings nicht bekannt, erklärte Saxer gegenüber Infosperber.*

Soll auch die Schweiz ihren «Paragrafen 103» gegen Majestätsbeleidigung abschaffen?

Unterdessen hat Präsident Erdoğan zusätzlich in Mainz einen Strafantrag wegen Ehrverletzung gegen den Satiriker Böhmermann angekündigt (Art. 173-177 StGB). Möglich wäre auch noch eine zivile Klage. Für solche persönlichen Ehrverletzungsklagen braucht es keine Einwilligung der Regierung.

  • Die bewilligungspflichtigen strafrechtlichen Verfahren der Fälle Böhmermann, Ghadhafi oder Schah Pahlavi wegen «Beleidigung eines fremden Staates in der Person seines Oberhauptes» haben mit der Freiheit von Zeitungen, Fernsehen und Radio nichts zu tun. Die Medien haben keinen Anspruch darauf, Vertreter ausländischer Staaten in einem rechtsfreien Raum beleidigen, beschimpfen oder verleumden zu dürfen.
  • Warum sollen sich deutsche oder Schweizer Medien nicht an unsere gesetzlichen Normen halten müssen, wenn sie über Erdoğan, Ghadhafi, Putin, François Hollande oder Angela Merkel schreiben oder sich über diese lustig machen?
  • Es stellt sich die Frage, weshalb ausländische Staatschefs, die sich beleidigt fühlen, für ein strafrechtliches Vorgehen das politische Plazet einer Regierung brauchen.
  • Das Abschaffen der entsprechenden Bestimmungen in den Strafgesetzbüchern (in der Schweiz StGB Art. 302 in Bezug auf Art. 296) könnte Bundeskanzlerin Merkel und unseren Bundesrat künftig vor peinlichen und politisch heiklen Situationen verschonen.
  • Zu prüfen wäre das Abschaffen auch des strafrechtlichen Beleidigungsartikels 296. Ausländische Regierungsvertreter können gegen Ehrverletzungen sowohl strafrechtlich (Art. 173-177 StGB) als auch zivilrechtlich wie alle andern Bürgerinnen und Bürger vorgehen.

*Artikel 296 des Strafgesetzbuches (siehe oben) hat zwar zum Ziel, die Beziehungen zum Ausland nicht zu stören. Doch strafrechtlich verfolgen kann man nur eine natürliche Person und keinen Staat. Voraussetzung laut Strafgesetzbuch ist, dass ein (Staats-)-Oberhaupt oder Regierungsmitglieder oder ein offizieller Delegierter an einer Konferenz in der Schweiz öffentlich beleidigt wurde. Eine Beleidigung muss sich strafrechtlich immer auf ein persönlich verantwortetes Verhalten beziehen und nicht auf das Verhalten eines Staates. Wann eine Beleidigung eines Staatsmanns in der Schweiz einer Beleidigung des betroffenen Staats gleichkommt, darüber gibt es keine Rechtssprechung.

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