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Justiz

Kindstötung: Bundesgericht bestätigt kleine Verwahrung

Sohn getötet: Bundesgericht bestätigt kleine Verwahrung für geistig kranke Mutter

11.03.2022, 12:0011.03.2022, 13:14
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Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur fahrl
Bild: sda

Die 32-jährige, psychisch kranke Frau aus dem Kanton Zürich, die 2019 ihren vierjährigen Sohn tötete, kommt definitiv in eine stationäre Massnahme, umgangssprachlich auch kleine Verwahrung genannt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Die Frau habe massive Gewalt gegenüber ihrem Sohn angewendet, schreibt das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil. Dass sie ihn nicht absichtlich umgebracht habe, ändere nichts an der Tatsache, dass sie seinen Tod trotzdem verursacht habe.

Am Urteil des Zürcher Obergericht vom Oktober 2021 hat das Bundesgericht nichts auszusetzen. Dieses sei rechtskonform. Die Zürcher Richter hatten die Frau aus Kamerun wegen Körperverletzung schuldig gesprochen, allerdings in nicht schuldfähigem Zustand, weil die Frau an paranoider Schizophrenie leidet.

Das Obergericht verhängte deshalb statt einer normalen Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme nach Artikel 59 des Strafgesetzbuches, damit ihre Krankheit therapiert wird.

Sie selber fühlt sich nicht krank

Die Frau gelangte jedoch ans Bundesgericht, weil sie sich selber nicht als psychisch krank empfindet. Was sie getan habe, sei lediglich eine «Züchtigungshandlung» gewesen. Eine kleine Verwahrung sei dafür nicht angemessen.

Sie kritisierte, dass sich das Obergericht auf ein unvollständiges Gutachten abgestützt habe. Vor allem was die Rückfallwahrscheinlichkeit betreffe, habe es grosse Mängel gehabt. Ihr Anwalt hatte vor Obergericht argumentiert, dass der Sohn vielleicht auch die Treppe hinuntergefallen sein könnte.

Sofern sie dereinst wieder in Freiheit kommt, wird die Frau für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei der Landesverweis im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wird. Das heisst, dass sie in dieser Zeit auch kein anderes Schengen-Land betreten darf.

Mit Gürteln und Elektrokabeln «gezüchtigt»

Im Januar 2019 hatte die Mutter ihr Kind mit Gürteln und Elektrokabeln «gezüchtigt». Zudem fügte sie ihm so genannte «Brennnesseln» an Armen und Oberschenkeln zu.

Durch das Verdrehen der Haut erlitt der Knabe starke Einblutungen und Quetschungen an Armen und Beinen. Die Verletzungen führten dazu, dass sich ein Fetttröpfchen in die Blutbahn löste und eine Lungenembolie mit akutem Herzversagen verursachte.

Die Frau leidet seit Jahren an psychischen Problemen. Gegen ihren Verfolgungswahn und um die Stimmen im Kopf ruhigzustellen, trank sie in der Vergangenheit immer wieder grosse Mengen Alkohol. Seit die Frau inhaftiert ist, musste sie bereits drei Mal in die Psychiatrie eingeliefert werden, immer dann, wenn der Geburtstag ihres verstorbenen Sohnes bevorstand.

Den Tod ihres Sohnes wertet die Frau als «spirituelle Attacke» gegen sie. Zudem ist sie der Ansicht, dass Mitarbeitende des Strafvollzuges sie mit Gift angreifen würden.

Urteil 6B_1516/2021

(aeg/sda)

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