Das im Gleichstellungsgesetz festgehaltene Verbot der geschlechtsbedingten Diskriminierung von Arbeitnehmenden findet bei einer Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung keine Anwendung. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Im konkreten Fall geht es um einen homosexuellen Mann, der 2015 mit der Gruppe Verteidigung einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Der Mann war Einheitskommandant mit einer Zusatzfunktion im Bereich Ausbildung. Ein Jahr später bewarb er sich für die gleiche, erneut ausgeschriebene Zeitmilitärstelle. Sein Vertrag wurde aber nicht verlängert.
Die Schweizer Armee begründete die Nichtanstellung damit, die ausgeschriebene Stelle bestehe nur noch bis Ende 2016. Der Beschwerdeführer verlangte eine Verfügung. Er machte geltend, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung nicht angestellt worden sei. Die Gruppe Verteidigung verneinte eine Diskriminierung.
Gegen die Verfügung legte der Betroffene zunächst Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, jedoch ohne Erfolg. In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hat auch das Bundesgericht die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Das Bundesgericht hält in seinen Erwägungen fest, dass Bewerber für eine Bundesstelle bei einer Nichtanstellung in der Regel keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege jedoch vor, wenn eine Diskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz geltend gemacht werde.
Wird eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Geschlecht ungleich behandelt, liegt gemäss Gleichstellungsgesetz eine direkte Diskriminierung vor. Gleich verhält es sich, wenn sich die ungleiche Behandlung auf ein Kriterium stützt, das nur von einem Mann oder einer Frau erfüllt werden kann.
Homosexuelle Personen, die eine Benachteiligung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, können sich nicht auf das Gleichstellungsgesetz berufen, wie das Bundesgericht festhält. Grund dafür sei, dass sich Homosexualität nicht auf ein bestimmtes Geschlecht stütze, da Frauen und Männer homosexuell sein könnten.
Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn ausschliesslich oder überwiegend Personen des einen Geschlechts wegen Homosexualität diskriminiert würden. (sda)
(Urteil 8C_594/2018 vom 05.04.2019)