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Bundesgericht: Im Wahn getötet: Mann bleibt in stationärer Therapie

Freund im Wahn getötet: 30-Jähriger bleibt in stationärer Therapie

17.02.2020, 12:0017.02.2020, 13:56
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Une vue exterieure de l'entree du batiment lors de l'inauguration officielle du centre de psychiatrie communautaire de la Fondation de Nant le mercredi 29 janvier 2020 a Vevey. (KEYSTONE/Jea ...
Bild: KEYSTONE

Die stationäre therapeutische Massnahme für einen heute 30-Jährigen, der 2010 im Wahn seinen Freund erstach, wird um weitere fünf Jahre verlängert. Dies hat das Bundesgericht entschieden und den Beschluss des Zürcher Obergerichts bestätigt.

Das Bundesgericht hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil die Rüge des Mannes abgewiesen, wonach das psychiatrische Gutachten mangelhaft sei. Der Verurteilte hatte nicht bei der Begutachtung mitwirken wollen, so dass die Sachverständige die Expertise aufgrund der Akten erstellen musste.

Das Bundesgericht hält das Gutachten für klar und stringent. Es weise keine Widersprüche auf, auch wenn keine klare Diagnose gestellt werden konnte. Dies müsse sich der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, mitzumachen, teilweise selbst zuschreiben. Es sei aber nachvollziehbar, dass der 30-Jährige an einer Störung aus dem schizophrenen Bereich leide und die Gefahr für weitere Gewalttaten vorhanden sei.

Der Mann verschliesst sich einer Behandlung nicht völlig. Das Bundesgericht geht deshalb davon aus, dass sich die Prognose für das zukünftige Verhalten des Mannes mit der Weiterführung einer Therapie verbessern lässt.

Das Zürcher Obergericht hatte im April 2013 den damals 23-Jährigen wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zum Tatzeitpunkt hatte dieser einen Medikamenten-Cocktail intus, so dass von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgegangen wurde. Zudem war der Mann stark Cannabis-abhängig.

Er befindet sich nun seit mehr als neun Jahren im Vollzug. Wie die Vorinstanz ist auch das Bundesgericht der Ansicht, dass die Verlängerung der Massnahme aufgrund der Gefahr nach wie vor verhältnismässig ist. (Urteil 6B_1165/2019 vom 30.01.2020) (aeg/sda)

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