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Fall Ameti: Weg mit dem Blasphemieverbot!

Sanija Ameti, ehemalige Praesidetin der "Operation Liberto" und ehemaliges Mitglied der GLP erscheint zum Prozess am Bezirksgericht Zuerich am Mittwoch, 28. Januar 2026 in Zuerich. Nach eine ...
Sanija Ameti auf dem Weg zum Gerichtsgebäude. Sie wurde wegen Verletzung der Glaubensfreiheit verurteilt.Bild: keystone
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Fall Ameti: Weg mit dem Blasphemieverbot!

Das Bezirksgericht Zürich hat Sanija Ameti wegen Verletzung der Glaubensfreiheit schuldig gesprochen. Das Urteil mag korrekt sein. Das Gesetz aber nicht – es ist obsolet.
29.01.2026, 17:3629.01.2026, 17:36

«Sie haben ein zentrales Bild des Christentums mit Kopfschüssen versehen», sagte der Richter in der Urteilseröffnung. «Damit haben Sie in Kauf genommen, gläubige Christen in ihren Gefühlen zu verletzen.» Tatsächlich hat Sanija Ameti im September 2024 auf ein Bild von Maria mit dem Jesuskind geschossen; der Sachverhalt ist unbestritten. Und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 50 Franken zuzüglich einer Busse von 500 Franken – ist nachvollziehbar, denn es gründet auf geltendem Recht.

Eine andere, viel wichtigere Frage ist, ob das geltende Recht hier noch zeitgemäss ist. Es handelt sich um das Blasphemieverbot, verankert in Artikel 261 des Strafgesetzbuches:

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet,
wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt,
wird mit Geldstrafe bestraft.

Zwar stellt das Blasphemieverbot nicht direkt Gotteslästerung unter Strafe, wie dies noch im Mittelalter im kanonischen Recht der Fall war. Doch es sorgt dafür, dass religiöse Überzeugungen besonders geschützt sind und nicht im gleichen Mass öffentlich kritisiert oder lächerlich gemacht werden dürfen wie andere Weltanschauungen.

Religion sollte Privatsache sein

Dies ist ein Relikt aus einer Zeit, da Religion als Bindemittel der Gesellschaft diente und die staatliche Ordnung metaphysisch legitimierte. In einer modernen, offenen Gesellschaft, in einem säkularen, liberalen Staat, in dem Religion Privatsache ist – oder sein sollte –, hat das Blasphemieverbot nichts verloren, hat die Obrigkeit sich nicht unnötig in Privates einzumischen. Viele Staaten haben deshalb ihre überkommenen Blasphemieverbote gekippt, 2018 sogar das einst ultrakatholische Irland.

Es war weder feinfühlig noch klug, was Ameti getan hat. Es war in seiner Symbolik aggressiv und äusserst pietätlos. Vermutlich hat sie damit tatsächlich die Gefühle von religiösen Menschen verletzt – auch wenn man dies Privatklägern wie Nils Fiechter oder Nicolas Rimoldi kaum abnimmt. Solche Leute, davon kann man getrost ausgehen, haben ihre angeblich verletzten religiösen Gefühle nur deshalb entdeckt, weil sie die Chance witterten, fremdenfeindliche Stimmungen anzuheizen, denn Ameti stammt aus Bosnien. Dass sie dafür Artikel 261 benutzt haben, ist ein Argument für dessen Abschaffung.

Aber auch die verletzten Gefühle von Leuten, die ihre Religiosität nicht vorschieben, verdienen keinen besonderen Schutz. Es gibt kein Recht darauf, nicht beleidigt zu werden – nicht in einer offenen und freien Gesellschaft, in der ein Wettbewerb der Ideen und Meinungen herrscht. Die Freiheit der Meinungsäusserung überwiegt in der Güterabwägung. Und das gilt auch für dumme, falsche und pietätlose Meinungen – andernfalls bedeutet Meinungsäusserungsfreiheit nichts.

Religiöse Menschen sind schon geschützt

Selbstverständlich sollen religiöse Menschen ihre Überzeugungen leben und ausdrücken können, solange diese nicht grundlegende Rechte anderer verletzen. Und religiöse Menschen sollen durch das Gesetz genau so geschützt sein wie alle anderen. Diesen Schutz bieten Bestimmungen des Strafgesetzbuchs wie der Artikel 261bis, der Gruppen – auch religiöse – vor Hass, Diskriminierung, systematischer Herabsetzung oder Verleumdung schützt. Doch dieser Schutz dehnt sich nicht aus auf das, was religiösen Menschen heilig ist. Und das müssen sie aushalten.

Nun könnte man einwenden, dass eine pluralistische Gesellschaft, in der zahlreiche Gruppen mit unterschiedlicher kultureller und religiöser Identität zusammenleben, strafrechtliche Bestimmungen wie das Blasphemieverbot benötigt, um Konflikte zwischen diesen Gruppen zu vermeiden. Man denke etwa an die Folgen, die die Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen in der französischen Satirezeitschrift «Charlie Hebdo» hatte. Doch es wäre falsch, vor religiöser Empörung und Gewalt, auch wenn die sich aus Verletzung speisen mögen, zurückzuweichen. Appeasement führt in der Regel nur dazu, dass weitere Forderungen erhoben werden. Das Blasphemieverbot ist kein taugliches Mittel, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu bewahren – es ist obsolet und gehört abgeschafft. Der Fall Ameti erinnert uns daran.

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632 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Pantoffelheld
29.01.2026 17:43registriert September 2025
Amen! Wenn mir die Wortspielerei erlaubt ist.
Ich kann diesen Artikel Wort für Wort unterschreiben.
Vielen Dank dafür, Daniel Huber!
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Nick Name
29.01.2026 17:48registriert Juli 2014
So fatal der Fall für Amet persönlich sein mag, so bedeutend mag er bitte für unsere Rechtsprechung sein:
Danke, Daniel Huber, für diese treffende und gut begründete Einordnung.
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Minotauro
29.01.2026 17:42registriert August 2022
Ich bin nicht religiös, aber stehe absolut hinter dem Gesetz. Wer anderen absichtlich in Tradition, Ethik oder Kultur mit Aussagen oder Massnahmen schadet, sollt sich vieleicht zuerst selber hinterfragen.

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