Bundesrat Jans wird erneut gefragt, unter welchen Bedingungen die Schutzklausel der Personenfreizügigkeit in Kraft tritt. Er erklärt: «Wenn wir nachweisen können, dass die Zuwanderung ein wirtschaftlich messbares Problem verursacht, greift die Schutzklausel – wie es die in der Personenfreizügigkeit definierte Ausnahmeregelung vorsieht. Allerdings muss die gesetzliche Grundlage dafür erst noch in der inländischen Gesetzgebung geschaffen werden.»
Eine Konkretisierung liefert Christine Schraner, Vorsteherin des Staatssekretariats für Migration (SEM). Sie betont, dass die Aktivierung der Schutzklausel auf klaren Indikatoren basiere, die als Schwellenwerte definiert werden. Mögliche Indikatoren könnten sein: etwa ein akuter Anstieg der Mietzinsen in bestimmten Regionen oder ein Anstieg der Arbeitslosigkeit um mindestens 0,5 Prozentpunkte im Durchschnitt der letzten 2–3 Jahre, das müsse noch definiert werden. Schraner merkt an, dass eine solche Entwicklung in den letzten 20 Jahren lediglich zweimal eingetreten sei.
Doch wenn es so weit komme, könne die Schutzklausel aktiviert werden. Konkret könnte dann die Zuwanderung aus EU/EFTA-Staaten für maximal drei Jahre in denjenigen Branchen eingeschränkt werden, die von einem signifikanten Anstieg der Arbeitslosigkeit betroffen sind.