Der Presserat hat eine Beschwerde gegen das Online-Magazin «Republik» teilweise gutgeheissen. Die «Republik» hatte über den «meistgesuchten Badi-Pächter der Welt» berichtet und den Mann gemäss Presserat nicht genügend vor Identifizierung geschützt.
Der Name des Mannes sei zwar nicht genannt worden, aber der Name der Badeanstalt und die Gemeinde, hält der Presserat in seinem am Donnerstag publizierten Entscheid fest. Damit sei für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinde und deren Umgebung einfach erkennbar gewesen, um wen es sich gehandelt habe.
Eine identifizierende Berichterstattung ist aber nur zulässig, wenn die Person im Zusammenhang mit einem Thema selber öffentlich auftritt oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Namensnennung besteht. Nach Ansicht des Presserates war keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Der Mann wird gemäss «Republik»-Artikel wegen Vermögensdelikten von der US-amerikanischen Justiz gesucht. Er gelangte an den Presserat, weil er «weder Politiker noch sonst eine Person von öffentlichem Interesse» sei. Der Mann erwägt auch eine zivilrechtliche Klage.
Das Online-Magazin argumentierte, dass der Mann schon mehrmals mit vollem Namen genannt worden sei. Es gebe zahlreiche Medienartikel im In- und Ausland, in denen es um seine mutmasslich schweren wirtschaftskriminellen Tätigkeiten gehe. Die «Republik» hingegen habe nicht nur auf den vollen Namen verzichtet, sondern auch auf die Initialen. Im Text wird der Badi-Pächter «X» genannt.
Hätte die «Republik» aber den Namen der Badeanstalt weggelassen, hätte dies ihrer Ansicht nach eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit sich gebracht. Der Verdacht hätte auf jeden Pächter einer Badeanstalt am Zürichsee oder in der Schweiz fallen können. (saw/sda)
Tja, genau darum geht es ja beim Schutz vor Identifizierung.
Da hätten sie ihn ja gleich mit richtigen Namen nennen können, wenn sie eine Verwechslung ausschliessen wollen.
Das eine schliesst das andere aus.