Der Mann, der im Dezember 2008 in Epalinges (VD) einen Rentner mit Fausthieben und Fusstritten tötete, bleibt im Gefängnis. Das Bundesgericht hat die Ablehnung seines Gesuchs um bedingte Entlassung durch die Waadtländer Justiz bestätigt.
Im März 2013 wurde der aus dem Kosovo stammende Täter wegen Mordes, Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.
Das Waadtländer Kantonsgericht hatte festgestellt, dass er zusammen mit einem Schweizer Komplizen einen pensionierten Restaurant-Besitzer vor den Augen von dessen Frau zu Tode geprügelt hatte. Die beiden Männer waren frustriert über die geringe Summe, die sie beim Einbruch in die Villa des Paares erbeutet hatten.
Nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe im Dezember 2020 stellte der Verurteilte einen Antrag auf bedingte Entlassung. Die Leitung des Gefängnisses Thorberg (BE), in dem er derzeit inhaftiert ist, befürwortete das Gesuch.
Sie ist der Ansicht, dass die weitere Vollstreckung der Strafe keine wesentliche Verbesserung seines Verhaltens bewirken wird. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Waadtländer Vollzugsbehörde vertritt einen gegenteiligen Standpunkt. Verschiedene kriminologische Gutachten hätten gezeigt, dass der 39-jährige Mann immer noch die Tatsachen leugne und sich seines Gewaltpotenzials nicht bewusst sei.
Ausserdem sei er während der Verbüssung seiner Strafe in mehrere gewalttätige Zwischenfälle verwickelt gewesen. Unter diesen Umständen müsse das Risiko einer erneuten Straftat als hoch eingestuft werden.
Der Verurteilte soll laut Vollzugsbehörde deshalb den Rest seiner Strafe dafür nutzen, sich selbst zu hinterfragen und ein konkretes Projekt für seine Wiedereingliederung im Kosovo nach der Ausweisung aus der Schweiz entwickeln.
Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass die bedingte Entlassung inzwischen zwar die Regel sei und nicht mehr von einer günstigen Prognose abhänge. Die Art und die Umstände der Straftat dürften berücksichtigt werden, wenn sie Hinweise auf die Persönlichkeit des Täters gäben.
Die Lausanner Richter betonen, dass die für die Gewährung einer bedingten Entlassung zuständige Behörde über einen grossen Ermessensspielraum verfüge. Vorliegend berücksichtigte das Waadtländer Gericht die kriminologischen Berichte.
Diese zeigten eine anhaltende Verweigerungshaltung des Täters und das Fehlen einer Entwicklung. Die Experten kamen zum Schluss, dass ein hohes Rückfallrisiko bestehe und die Prognose ungünstig sei.
Insofern hat die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum gemäss Bundesgericht nicht missbraucht. Dies gelte umso mehr, als eine Bewährung nicht gewährt werden könne, wenn das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiege. (Urteil 6B_387/2021 vom 13.8.2021) (aeg/sda)