Dieter Deiss mag nicht mehr zurückdenken an das, was vor neun Monaten geschehen ist. Er will nicht mehr weiterkämpfen. Deshalb akzeptiert er eine Strafe für etwas, das er nach seinen eigenen Aussagen nie getan hat. Deiss wurde von der Staatsanwaltschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 5600 Franken und einer Busse von 800 Franken verurteilt. Zusätzlich muss er seinen Führerschein für fünf Monate abgeben. Der Familienvater ist beruflich auf das Auto angewiesen.
Nebst einer Gegenanzeige und einem allfälligen Weiterziehen des Falles gibt es noch eine dritte Möglichkeit, wie sich Deiss gegen den Denunzianten hätte wehren können:
Wenn ein Beschuldigter findet, er sei zu Unrecht beschuldigt worden, hat er die Möglichkeit, eine Konfrontation mit dem Belastungszeugen zu verlangen. Dies steht so in der Strafprozessordnung im Artikel 147. «So hätte der Beschuldigte – in diesem Fall Dieter Deiss – dem Anzeigenden vor den Augen des Staatsanwalts Fragen stellen können», sagt Marc Thommen, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht von der Universität Zürich. Das Gespräch wäre zu den Akten gekommen und hätte dem Staatsanwalt als weiteres Beweismittel gedient. «Dadurch wären die Chancen für eine Nicht-Verurteilung für den beschuldigten Autofahrer gestiegen», sagt Thommen weiter. Für den Strafrechtsprofessor ist dies ein legitimes Mittel, sich gegen Denunzianten zu wehren. Zu Fällen, bei denen Aussage gegen Aussage steht, kommt es gemäss Thommen häufig. So etwa bei Sexualdelikten.
Nach den Berichten über die Verteilung von Deiss gab es zum Teil heftige Reaktionen. SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner kündigte in der «Aargauer Zeitung» an, er werde «auf jeden Fall einen Vorstoss zu diesem Thema einreichen», Strafen ohne Beweise, das gehe gar nicht. Giezendanner weiter: «Steht Aussage gegen Aussage, gilt im Normalfall das Prinzip ‹im Zweifel für den Angeklagten›». Es sei nicht einzusehen, weshalb das im Strassenverkehr anders sein sollte. Deshalb schwebt Giezendanner vor, dass im Strassenverkehrsgesetz oder in den Ausführungsbestimmungen in Zukunft klar festgehalten wird, wie mit der Beweislast umzugehen ist.
Der Vorschlag ist allerdings kaum umsetzbar. Laut Thommen liegt das Kernproblem von Giezendanners Forderung darin, dass das Prinzip «im Zweifel für den Angeklagten» nicht zwingend zählt. Denn: «Im Zweifel für den Angeklagten» gelte nur, wenn sich zwei gleich überzeugende Aussagen gegenüberstünden. Der Staat muss die Schuld nachweisen.
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- Beweislastumkehr
- im Zweifel gegen den Angeklagten
- Veruteilung aufgrund Denunzierung ohne Beweise
Ich glaube langsam, unserer "Führung" ist am austesten, wie weit man es mit uns noch treiben kann, bevor wir uns zu wehren beginnen. Und ist erstaunt, was wir alles mit uns machen lassen. Der Staat, dein Feind und Peiniger!