Selber ins Visier der Staatsanwaltschaft gerieten die beiden Polizeimitarbeitenden im Alter von 30 und 34 Jahren im April 2020. Sie ermittelten wegen eines groben Verkehrsdeliktes und waren auf der Suche nach einem Verdächtigen, damit dieser den Entsperrcode seines beschlagnahmten Handys herausgebe.
Weil die Polizistin und der Polizist vermuteten, dass der Verdächtige bei seinem Bruder sei, gingen sie dort vorbei. Der Bruder beteuerte, dass der Verdächtige nicht bei ihm sei. Als der Polizist fragte, ob sie selber nachsehen dürften, wollte der Bruder die beiden Uniformierten aber nicht in die Wohnung lassen.
Der Polizist sagte daraufhin gemäss Anklage wahrheitswidrig, dass sie dafür keinen Hausdurchsuchungsbefehl bräuchten. Schliesslich soll er dem Bruder des Verdächtigten den Arm auf den Rücken gedreht und ihm gedroht haben, ihn auf den Posten mitzunehmen, wenn er sich weiter wehre.
Seine Kollegin habe dies stillschweigend gutgeheissen, heisst es in der Anklage. Die Suchaktion in der Wohnung war jedoch erfolglos: Der Verdächtigte war tatsächlich nicht da.
Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden nun vor, nicht zum Betreten der Wohnung berechtigt gewesen zu sein. Sie hätten sich mit Zwang und Gewalt Zugang verschafft.
Die Staatsanwaltschaft fordert für den 34-jährigen Polizisten eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 150 Franken, zusammengezählt wären dies 16'800 Franken. Die Probezeit soll zwei Jahre betragen. Dazu soll eine Busse von 3500 Franken kommen.
Die 30-jährige Polizistin soll ebenfalls zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt werden, allerdings nur zu 90 Tagessätzen zu 120 Franken. Die Probezeit soll ebenfalls zwei Jahre betragen. Dazu fordert die Staatsanwaltschaft eine Busse von 2500 Franken. (sda)