Wegen Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und Tätlichkeit ist ein Mann vom Zürcher Obergericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Gericht bestätigte zudem die von der Vorinstanz ausgesprochene kleine Verwahrung für den Sexualstraftäter.
Der vorbestrafte Mann hatte im Sommer 2012 an der Chilbi in Wald ZH eine körperlich beeinträchtigte Frau auf einer Damentoilette vergewaltigt. Zuvor hatte er seinem flüchtig bekannten Opfer zwei Bier bezahlt und ihr für sexuelle Handlungen Geld angeboten. Die Frau lehnte jedoch ab und wies seine Annäherungsversuche zurück.
Im November 2013 wurde der 43-Jährige vom Bezirksgericht Pfäffikon wegen Vergewaltigung sowie mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten zulasten einer weiteren Frau verurteilt. Zur Freiheitsstrafe von drei Jahren unbedingt sprach das Gericht zudem gegen seinen Willen die Einweisung in eine stationäre Massnahme aus.
Diesem Entscheid folgte auch das Obergericht, als es in einem ersten Berufungsprozess im November 2014 den Entscheid des Bezirksgerichts umfassend bestätigte und den Beschuldigten ebenfalls mit der kleinen Verwahrung belegte. Dagegen wehrte dieser sich vor Bundesgericht.
Das höchste Gericht entschied daraufhin, dass im jüngsten Fall «Aussage gegen Aussage» stehe und deshalb eine unmittelbare Beweisabnahme vor Gericht notwendig erscheine. Die in geringem Grade mental retardierende Geschädigte solle vor Gericht erneut als Zeugin einvernommen werden.
So erschien die junge Frau am Montag als Privatklägerin und Zeugin vor Gericht. «Die Geschädigte hat überraschend klar und glaubhaft ausgesagt», erklärte der zuständige Vorsitzende während der Urteilseröffnung. Nicht so der Beschuldigte: Er hatte sich bereits früher mehrfach widersprochen und verweigerte am Montag jegliche Aussage.
Für das Obergericht kam deshalb nur die Bestätigung der ersten Urteile in Frage. Zudem verfügte das Gericht, dass der Zürcher Oberländer Beschuldigte trotz der bereits verbüssten Haftdauer weiterhin im Gefängnis bleiben muss. Erst nach der Heilung seiner psychischen Störungen könne er mit einer Freilassung rechnen. (sda)