Unternehmen sollen Bussen und Bestechungsgelder nicht von den Steuern abziehen können. Daran hält der Bundesrat nach der Vernehmlassung fest. Er verzichtet aber darauf, auch den Abzug von Prozesskosten zu unterbinden.
Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zu einem neuen Gesetz verabschiedet. Heute ist die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck nicht explizit geregelt.
Um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, beauftragte das Parlament den Bundesrat, eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten. Das Thema sorgte im Zuge des Steuerstreits mit den USA und den Bussen an Schweizer Banken für Diskussionen.
Vor kurzem entschied das Bundesgericht, dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck bereits nach geltendem Recht steuerlich nicht abzugsfähig sind. Es habe damit die Rechtsauffassung des Bundesrates bestätigt, schreibt das Finanzdepartement. Nun sollen die Regeln explizit in einem Gesetz verankert werden.
Weiterhin abzugsfähig bleiben nach dem Vorschlag des Bundesrates gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck. Das ist in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen.
Umstritten ist dagegen, dass Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck nicht abzugsfähig sein sollen. Die FDP und die SVP, die im Nationalrat eine knappe Mehrheit haben, sprachen sich dagegen aus.
Auf Widerstand stiess auch der Vorschlag des Bundesrates zu den Prozesskosten. Neben der SVP und der FDP stellten sich die meisten Kantone dagegen, Prozesskosten für nichtabzugsfähig zu erklären.
Der Bundesrat hält fest, er anerkenne gewisse praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Daher verzichte er darauf, die Prozesskosten in die Vorlage aufzunehmen. Auf mehr Zustimmung stiess der Vorschlag, dass Bestechungszahlungen an Private nicht abzugsfähig sein sollen. Dagegen stellte sich die SVP.
Der Bundesrat hält fest, die Regelung entspreche dem Sinn und Zweck internationaler Vorgaben und gelte als wirkungsvolles Mittel zur Bekämpfung der Korruption, wenn gleichzeitig die Privatbestechung strafbar sei. Bestechungen von Privaten werden seit diesem Sommer von Amtes wegen verfolgt. Eine Ausnahme gilt für leichte Fälle.
(sda)