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Ausländische Profifussballer müssen bald mehr Steuern zahlen

Ausländische Profifussballer müssen bald mehr Steuern zahlen

GCs Brasilianer Caio führt derzeit die Torschützenliste an.Bild: KEYSTONE
Strengere Regeln für Expats
Profisportler, Ärzte oder Pflegefachleute galten bisher als Expats, sofern sie mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag in der Schweiz angestellt sind. Dabei profitierten sie von besonderen Steuerabzügen. Der Bund will das ändern.
10.04.2014, 13:2310.04.2014, 13:49
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Der Bund will die Zügel anziehen bei den Expats. Dies sind Personen, die vorübergehend in der Schweiz arbeiten und von besonderen Steuerabzügen profitieren. Die Steuerabzüge werden zwar beibehalten, doch sollen künftig weniger Personen als Expats gelten.

Heute müssen Spezialistinnen und Spezialisten nicht zwingend von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt sein. Dies führt dazu, dass nicht nur IT-Spezialisten, sondern auch Profisportler, Ärzte oder Pflegefachleute als Expats gelten können, sofern sie mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag in der Schweiz angestellt sind. Auch ein in seinem Heimatstaat selbständig erwerbstätiger Reinigungsfachmann könnte heute als Spezialist im Sinne der Expats-Verordnung gelten, schreibt das EFD im Bericht zur Vernehmlassung.

Neue Definition von Expats

Es bestehe das Risiko, dass sämtliche Arbeitsmigranten mit befristetem Arbeitsvertrag unter die Expats-Verordnung fielen. Vor dem Hintergrund der gestiegenen internationalen Mobilität und der guten Wirtschaftslage dränge sich eine präzisere Definition auf. Diese definiert Expats neu als leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden.

Das EFD möchte ausserdem die Steuerabzüge präzisieren. Der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz soll nur noch dann zulässig sein, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht und nicht vermietet wird.

Der Abzug für Schulkosten wird so präzisiert, dass lediglich die Kosten des Unterrichts der minderjährigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen abziehbar sind. Verpflegungskosten, Transportkosten sowie Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht sind nicht abziehbar. (whr/sda)

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