Wer einen ehrverletzenden Beitrag auf der Social-Media-Plattform Facebook mit einem «Like» versieht oder den Beitrag mit anderen im Internet teilt, kann sich der Ehrverletzung schuldig machen. Das Bundesgericht bestätigt in diesem Punkt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, wie das Bundesgericht am Donnerstag mitteilte.
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte vor zwei Jahren einen Mann wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Justizbehörden lastete dem Mann an, in einem selbstverfassten Mail und einem eigenen Facebook-Kommentar ehrverletzende Aussagen zu Lasten von Drittpersonen gemacht zu haben.
Ausserdem habe der Mann unter Facebook-Beiträgen von anderen Nutzern eine Markierung mit «Gefällt mir» oder «Teilen» gesetzt. In diesen Beiträgen war der Drittperson rechtes, braunes sowie antisemitisches Gedankengut vorgeworfen worden. Damit habe der Mann eine üble Nachrede verbreitet, so das Bundesgericht.
Der verurteilte Mann erhob gegen dieses Urteil Beschwerde ans höchste Schweizer Gericht. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts gilt die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede als eigenständiges Delikt. Werden die Buttons «Gefällt mir» oder «Teilen» auf Facebook gedrückt, kann dies zur besseren Sichtbarkeit im Internet führen.
Ob jedoch tatsächlich eine strafbare Handlung zur Weiterverbreitung vorliegt, bedarf laut Bundesgericht einer Betrachtung im Einzelfall. Das Delikt ist erst vollendet, wenn der weiterverbreitete Vorwurf für einen Dritten sichtbar und von diesem wahrgenommen wird.
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die gelikten und geteilten Nachrichteninhalte an Personen gelangt seien, die nicht dem Abonnentenkreis des ursprünglichen Autors angehörten. Das Obergericht sei damit zur Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Weiterverbreitung grundsätzlich erfüllt sei.
Im Ergebnis heisst das Bundesgericht die Beschwerde dennoch gut. Es weist die Sache zu einem neuen Entscheid zurück an das Obergericht. Dieses habe den Beschuldigten bisher zu Unrecht von der Möglichkeit ausgeschlossen, die Wahrheit der erhobenen Vorwürfe zu beweisen. (Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020) (aeg/sda)