Mit den US-Behörden hat sich die Credit Suisse letzte Woche geeinigt; die Schweizer Aufsichtsbehörde FINMA hat die Akte CS schon viel früher geschlossen. Ganz aus dem Schneider ist die Bank jedoch noch nicht: In der Schweiz könnte noch ein standesrechtliches Verfahren auf sie zukommen.
Grundlage dafür ist die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB), welche die Schweizerische Bankiervereinigung mit den Banken abgeschlossen hat. Diese verbietet unter anderem aktive Beihilfe zu Steuerdelikten durch irreführende Bescheinigung oder ähnliche Handlungen.
Nach dem Schuldeingeständnis der CS in den USA scheint der Fall klar zu sein. Allerdings müssten zunächst schwierige Abgrenzungsfragen geklärt werden, sagte Georg Friedli, Sekretär der zuständigen Aufsichtskommission, der Nachrichtenagentur SDA. Insbesondere müsse festgestellt werden, ob Mitarbeitende der Bank überhaupt gegen Standesregeln verstossen hätten.
Die fragliche Bestimmung verbietet Banken, Täuschungsmanövern ihrer Kunden gegenüber Behörden im In- und Ausland durch unvollständige oder auf andere Weise irreführende Bescheinigung Vorschub zu leisten. Ob die von den US-Behörden beanstandeten Praktiken der CS-Kundenberater die Verwendung unvollständiger oder sonst irreführender Bescheinigungen mit eingeschlossen habe, sei nicht klar, sagte Friedli.
Entsprechende Abklärungen sind bei der Aufsichtskommission in Gang. Ein Entscheid über die Einleitung eines Verfahrens könnte in den nächsten Wochen fallen. Im ähnlich gelagerten Fall der UBS war es 2009 nicht dazu gekommen.
So oder so muss die CS wegen des standesrechtlichen Verfahrens nicht um ihre Zukunft bangen: Die höchste Konventionalstrafe, die die Aufsichtskommission aussprechen kann, beläuft sich auf zehn Millionen Franken.
Dass eine Bank keine aktive Beihilfe zur Kapitalflucht leistet, ist aber nur ein Aspekt des Erfordernisses für eine einwandfreie Gewähr. Das entsprechende Verfahren gegen die CS hat die Finanzmarktaufsicht FINMA bereits 2012 abgeschlossen. Gemäss damaligen Feststellungen verletzte diese das Organisations- und Gewährserfordernis.
Die FINMA ordnete verschiedene Massnahmen an, welche die CS zu deren Zufriedenheit umsetzte. Insbesondere ging es darum, den Kontakt zu potenziell steuerunehrlichen US-Kunden abzubrechen. Für die Schweizer Aufsichtsbehörde war die Sache damit erledigt.
Spricht die standesrechtliche Aufsichtskommission eine Konventionalstrafe aus, muss sie ihren Entscheid auch der FINMA vorlegen. Auf dieser Grundlage könnte diese das Verfahren über die Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung der Bank noch einmal neu aufrollen.
Damit ist allerdings nicht zu rechnen. Das Verfahren der FINMA sei abgeschlossen, und es seien keine weiteren Massnahmen gegen die Credit Suisse zu erwarten, schrieb die Aufsichtsbehörde letzte Woche in der Veröffentlichung ihres Untersuchungsberichts.
Dabei dürfte es auch bleiben, wie FINMA-Sprecher Tobias Lux der SDA sagte. Wenn keine neuen Tatsachen ans Licht kämen, die schon bei der früheren Untersuchung zu einem völlig anderen Ergebnis geführt hätten, werde kein neues Verfahren eröffnet. (viw/sda)