Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist zum Schluss gekommen: Ja, die Staatsanwaltschaft darf die Anklageschrift durch «externe Experten» prüfen lassen. Das Gericht weist deshalb die Ausstandsgesuche gegen die fallführenden Staatsanwälte und den damaligen Leitenden Staatsanwalt im Verfahren gegen Pierin Vincenz und weitere Beschuldigte ab.
Am 25. Januar 2024 hob das Obergericht des Kantons Zürich die Urteile des Bezirksgerichts Zürich gegen den Ex-Raiffeisen-Chef und weitere Beschuldigte wegen mangelhafter Anklage auf. Das Strafverfahren wurde deswegen an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückgewiesen.
Im Nachgang zu dieser Rückweisung wurde die Staatsanwaltschaft in den Medien dahingehend zitiert, dass sie die Anklage zuvor auch von externen Fachpersonen habe prüfen lassen.
Dies veranlasste Pierin Vincenz und weitere Beschuldigte dazu, je ein Ausstandsgesuch gegen die fallführenden Staatsanwälte und zusätzlich auch gegen den damaligen Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einzureichen.
In ihren Ausstandsbegehren kritisierten sie vor allem, dass der Beizug der externen Fachpersonen den Parteien nicht vorgängig mitgeteilt worden sei. Sie machten geltend, die Schweizerische Strafprozessordnung sehe den Beizug einer Fachperson zu Rechtsfragen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft habe durch ihre Handlungsweise die strafprozessualen Regeln in verschiedener Hinsicht missachtet. Anlass zur Kritik gab auch der Umstand, dass der Einbezug der Fachperson bereits im März 2019 erfolgte, als die Untersuchung noch im Gange war.
Doch alle Gesuche sind vor dem Obergericht abgeblitzt. Es sei keine Befangenheit der involvierten Staatsanwälte hinsichtlich des Beizugs einer externen Fachperson ersichtlich, so das Zürcher Obergericht.