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Darf ich mein Kind gegen den Willen seines Vaters taufen lassen?

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Darf ich mein Kind gegen den Willen seines Vaters taufen lassen?

Ob und welche Religionszugehörigkeit ein minderjähriges Kind hat, entscheiden die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam. Will die Mutter das Kind taufen lassen, der Vater aber nicht, ergibt dies eine Pattsituation ohne Stichentscheid. Ist das Kind bereits über 16 Jahre alt, zählt einzig und allein sein eigener Wille.
11.02.2024, 10:02
Vera Beutler / lex4you by TCS
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Egal ob verheiratet, geschieden oder ledig: Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit einigen Jahren der Regelfall. Ebenso gilt unabhängig vom Zivilstand, dass die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dienen muss. Einigen müssen sich die Eltern unter anderem über die Religionszugehörigkeit des Kindes.

«Manchmal geht es bei dem Kirchenaustritt nicht um eine Glaubensfrage, sondern um etwas viel Profaneres.»

Eltern bestimmen Religion des Kindes

Verheiratete Eltern werden mit der Geburt des Kindes automatisch Inhaber der elterlichen Sorge. Ledige Eltern müssen in einer gemeinsamen Erklärung unter anderem bestätigen, dass sie «bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen». Teil dieser Verantwortung ist der Entscheid darüber, ob und welcher Religion das Kind angehören soll und damit auch, ob das Kind getauft werden soll. Dieses Elternrecht ist keine schweizerische Spezialität: Auch die UN-Kinderschutzkonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die Rechte und Pflichten der Eltern, das Kind bei der Ausübung der Religionsfreiheit zu leiten, zu achten.

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

KESB greift bei Uneinigkeit ein

Sind sich die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile nicht einig, ob und welcher Religion das Kind angehören soll, kommt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB ins Spiel. Diese kann verschiedene Massnahmen ergreifen, um den Konflikt zu lösen. Nicht immer hat sie damit Erfolg, bisweilen enden diese Streitigkeiten erst vor Bundesgericht.

So geschehen in einem Fall aus dem Jahre 2015: Die Mutter hatte das Kind gegen den Willen des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters taufen lassen. Dies wertete das Bundesgericht 2015 als ein Indiz für die fehlende Kommunikationsfähigkeit der Eltern und sprach der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. In einem weiteren Fall zwei Jahre später entschied das Bundesgericht wiederum, dass die Uneinigkeit über die Taufe unter den konkreten Umständen kein alleiniges Sorgerecht rechtfertigte.

Ob die Taufe gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils kirchenrechtlich überhaupt möglich und gültig ist, entscheidet sich nach den jeweiligen Kirchenordnungen. In der Tendenz scheinen dies die Kirchenordnungen nicht so eng zu sehen und ermöglichen die Taufe oft auch dann, wenn nur ein Einverständnis vorliegt.

Bei dem Kirchenaustritt sind die Kirchenordnungen meist etwas strenger. Einige verlangen zwar nur die Unterschrift eines sorgeberechtigten Elternteils. Gleichwohl ist auf der sichereren Seite, wer ein von beiden sorgeberechtigten Elternteilen unterzeichnetes Austrittsschreiben bei der zuständigen Pfarrei einreicht. Einige Kantone verlangen, dass die Austrittswilligen das Austrittsschreiben amtlich beglaubigen lassen.

Ab 16 darf das Kind selber über seine Religion entscheiden

Jede Person hat das verfassungsmässige Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten und dem Religionsunterricht zu folgen. Die Religionsfreiheit beinhaltet auch das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft wieder auszutreten.

Ab dem 16. Altersjahr ist ein Kind religionsmündig und darf selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden. Weder seine Eltern noch die KESB können ab diesem Zeitpunkt für das Kind entscheiden.

Kantone regeln Kirchensteuer unterschiedlich

Manchmal geht es bei dem Kirchenaustritt nicht um einen höheren Glauben, sondern um etwas sehr Profanes: Die Kirchensteuer. Auch diese ist kantonal und entsprechend vielfältig organisiert. Einige Kantone berechnen die Kirchensteuer nach Köpfen im gesamten Haushalt. Ist der obhutsberechtigte Elternteil ausgetreten, nicht aber das Kind, darf der Kanton gemäss Bundesgericht eine anteilsmässige Steuer erheben.

Ob der ausgetretene und obhutsberechtigte Elternteil vom anderen Elternteil, der das Kind in der Kirche belassen will, die Rückerstattung der Kirchensteuer verlangen darf, ist eine Frage, die ein Gericht beantworten müsste.

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121 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Yorick
11.02.2024 10:18registriert Juni 2023
Warum können wir Kinder nicht einfach als konfessionslos einteilen bis sie selber entscheiden können?
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basilikumier
11.02.2024 10:48registriert November 2018
Wer sich das verlinkte Bundesgerichtsurteil von 2015 durchliest sieht dass die Taufe ein kleiner des Sorgerechtstreits gewesen ist. Keine Unterhaltszahlungen vom Vater, kein fester Wohnsitz des Vaters, Anmeldung im Ausland mit Angst um Entführung des Kindes ins Ausland etc...

Hier im Artikel zu implizieren dass das Bundesgericht der Mutter das alleinige Sorgerecht gab *weil* sie das Kind gegen Willen des Vaters getauft hat ist stark irreführend.
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Antinatalist
11.02.2024 10:23registriert September 2019
Das Gesetz sollte so sein, dass Eltern das Kind in keinem Fall religiös indoktrinieren dürfen. Sobald das Kind 18 Jahre alt ist, kann es selbst entscheiden, ob es Unsinn glauben und so einem verlogenen Verein beitreten will oder nicht.

Stop the religions now!
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