Wie gewonnen, so zerronnen: Wer verschuldet ist und erbt, muss mit diesem Erbe seine Schulden zurückzahlen. Meistens stimmt das. Es gibt aber ein Hintertürchen.
Bleiben Rechnungen offen, kann die Gläubigerin den Schuldner betreiben lassen. Setzt sie die Betreibung fort, bezahlt der Schuldner nach wie vor nicht und ist auch kein oder nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden, erhält die Gläubigerin einen Verlustschein. Dieser Verlustschein bestätigt, dass die Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich war, weil der Schuldner nicht über genügend Vermögen verfügte. Die im Verlustschein aufgeführte Forderung verjährt während
20 Jahren nicht und die Gläubigerin kann den Schuldner innert dieser Frist erneut betreiben.