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MEI-Umsetzung: Die 5 wichtigsten Forderungen der SVP

Schild an der Grenze zu Frankreich im Kanton Jura. 
Schild an der Grenze zu Frankreich im Kanton Jura. Bild: KEYSTONE
So soll es gehen

MEI-Umsetzung: Die 5 wichtigsten Forderungen der SVP

Die SVP will Studierende kontingentieren, Asylsuchende auf Nothilfe setzen, die B-Bewilligung auf ein Jahr Dauer begrenzen und Wohnvorschriften machen. 
23.05.2014, 18:5624.05.2014, 11:39
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Die SVP-Migrationspolitiker Heinz Brand (NR, GR), Guy Parmelin (NR, VD) und Adrian Amstutz (NR, BE) haben heute in Bern ihr Konzept zur Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative (MEI) vorgestellt. 

Es enthält insofern keine grossen Überraschungen, als dass die SVP-Arbeitsgruppe den Forderungen der Volkspartei im Abstimmungskampf weitgehend treu geblieben ist. Eine konkreter Wert, um wie viel die Zuwanderung reduziert wird oder wie gross die geforderten Zuwanderungskontingente höchstens sein dürfen, fehlt weiterhin. Gemäss dem Papier sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen massgebend. Amstutz möchte den Bundesrat auf die 8000 bis 10'000 Zuwanderer pro Jahr behaften, von denen er vor der Abstimmung über die Personenfreizügigkeit ausgegangen war. «Aber mit einer gewissen Flexibilität», wie Amstutz betonte.  

Das sind die interessantesten Punkte aus dem Konzeptpapier: 

1. Kontingentierungs-Prozedere

Die Kantone können dem Bundesrat melden, wie viele Zuwanderer aus den Kategorien «Erwerbstätige», «Grenzgänger» und «Nichterwerbstätige» sie brauchen und die entsprechenden Kontingente bestellen. Der Bundesrat soll die Kontingente danach verteilen. Immer unter der Vorgabe, eine deutliche Reduzierung der Zuwanderung im Vergleich mit dem Status quo zu erreichen. Für kantonale Engpässe, Bundesprojekte und das Asylwesen soll der Bund zusätzlich sein eigenes Kontingent erhalten, das er im Notfall ausschöpfen kann. 

2. Studenten und Grenzgänger

Bei der Zuwanderung der Studenten und der Grenzgänger soll der Bundesrat darauf achten, die besonders betroffenen Kantone entsprechend zu berücksichtigen. So soll zwar sowohl die Zahl der Studenten als auch die Zahl der Grenzgänger gesenkt, die Bedürfnisse der Universitäts- und Grenzkantone aber berücksichtigt werden. Zwar schlägt die SVP den Grenzkantonen vor, dass in den Betrieben nicht mehr als 50 Prozent Grenzgänger angestellt werden sollen, dies wäre aber in Städten wie Basel oder Genf nicht praktikabel. Deswegen soll diesen «grosser eigenständiger Handlungsspielraum» gelassen werden. 

3. Sozialleistungen

Hier verlangt die SVP generell Verschärfungen. So sollen von der Arbeitslosenversicherung nur diejenigen Zuwanderer Leistungen beziehen können, die 24 Monate einer festen Erwerbstätigkeit nachgingen und in die ALV eingezahlt haben. Heute liegt die Grenze bei 12 Monaten. Personen, die weniger als 12 Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, soll kein Zugang zu Sozialleistungen gewährt werden. Zudem sollen künftig alle Asylsuchenden nur noch Nothilfe erhalten. Derzeit gilt dies nur für Asylsuchende mit Nichteintretens-Entscheid. 

4. Familiennachzug

Der Familiennachzug soll auf schulpflichtige Kinder und Ehepartner beschränkt werden. Heute dürfen auch Eltern und nichtschulpflichtige Kinder nachziehen. Zusätzlich will die SVP vorschreiben, wie gross die Wohnungen zu sein haben, in die Zuwandererfamilien nachziehen wollen (ein Wohnzimmer, ein Elternschlafzimmer und pro zwei Kinder ein Schlafzimmer). Zusätzlich soll der Familiennachzug nur noch für Ausländer mit einem B- oder C-Ausweis möglich sein. Alle anderen, auch anerkannte Flüchtlinge, sind von der Möglichkeit des Familiennachzugs ausgeschlossen. 

5. Zuwanderungs-Kategorien

Die derzeit auf fünf Jahre ausgestellte B-Bewilligung für erwerbstätige Ausländer soll künftig nur noch für ein Jahr ausgestellt werden. Allerdings fallen nach einem Jahr wiederausgestellte B-Bewilligungen nicht unter die Kontingentierungsregelungen. Für Arbeitsverträge unter 12 Monaten sollen nur noch Kurzaufenthaltsbewilligungen der Kategorie L erteilt werden, die einen Familiennachzug verunmöglichen. Dafür sollen Kurzaufenthalte von bis zu 120 Tagen pro Kalenderjahr nicht kontingentiert werden. 

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