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Gericht rügt Asylbehörde: Kurdische Journalistin darf nun doch in die Schweiz einreisen

Weil ihr eine lange Haftstrafe drohte, bat die kurdische Journalistin Hülya Emeç in der Schweiz um Asyl. Doch die Behörden traten nicht auf ihr Gesuch ein und wollten sie ausschaffen. Jetzt rügt das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorgehen. 
12.02.2018, 12:0612.02.2018, 12:43

Hülya Emeç ist erleichtert. Am Schluss ihrer WhatsApp-Nachricht steht ein strahlendes Smiley. Sie schreibt: «Noch bin ich am Flughafen, aber morgen darf ich ihn verlassen.»

Seit einem Monat sitzt die 28-jährige kurdische Journalistin im Transitbereich des Flughafens Zürich fest. Sie floh aus der Türkei, weil sie zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt wurde. Wegen ihrer journalistischen Tätigkeit werde ihr vorgeworfen, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein – in der Türkei ein gängiges Argument, um gegen Kritiker von Präsident Recep Erdogan vorzugehen.

Hülya Emeç.
Hülya Emeç.
bild: facebook

Emeç plant die Flucht in die Schweiz. Denn hier hat sie Verwandte und Freunde. Doch eine direkte Einreise ist von der Türkei aus ohne Visum nicht möglich. Über den Umweg nach Brasilien gelingt ihr schliesslich am 14. Januar die Einreise in Zürich. Bei ihrer Ankunft stellt sie ein Asylgesuch.  

Doch die Behörden treten darauf nicht ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) begründet, «am Flughafen wird nicht auf Asylgesuche eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und der über ein funktionierendes Asylsystem verfügt.» Sprich: Das SEM will Emeç nach Brasilien zurückschaffen.

Medien berichten über den Fall, über 2000 Personen unterschreiben eine Onlinepetition, die fordert, dass auf Emeçs Asylgesuch eingetreten wird.

Nachdem Emeç Beschwerde gegen den SEM-Entscheid eingelegt hatte, folgt nun die Antwort des Bundesverwaltungsgerichts. Diese ist deutlich: «Das SEM hat keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Eine solche drängt sich jedoch auf und ist mit Blick auf das mutmasslich besondere politische Profil der Beschwerdenführerin geradezu unabdingbar.»

Das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob Emeç in Brasilien die Rückschiebung in die Türkei drohe. «Damit hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt», so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Für Emeç bedeutet dies, dass ihr Asylgesuch nun geprüft werden muss. Laut der Juristin Nesrin Ulu, die Emeç in Sachen Rechtshilfe vertritt, stehen die Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung gut, die Asylgründe seien erfüllt. (sar)

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