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Bundesverwaltungsgericht: Keine erleichterte Einbürgerung bei eingetragener Partnerschaft

03.09.2021, 12:0003.09.2021, 12:03
Bild: watson

Die Unmöglichkeit einer erleichterten Einbürgerung für homosexuelle Menschen, weil sie keine Ehe eingehen können, ist eine unzulässige Diskriminierung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten. Nur die Änderung der Gesetze kann diesen Verstoss gegen Völkerrecht beheben.

Im konkreten Fall lebt ein Russe seit 2015 mit einem Schweizer in eingetragener Partnerschaft. Vier Jahre zuvor war der Anwalt in die Schweiz eingereist. 2018 stellte er beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Das SEM trat nicht auf den Antrag ein, weil das Bürgerrechtsgesetz nur bei verheirateten Paaren eine erleichterte Einbürgerung vorsieht, nicht aber für Menschen in eingetragener Partnerschaft.

Der betroffene Russe reichte gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er kritisierte, dass er als Person in einer eingetragenen Partnerschaft gegenüber einer verheirateten Person diskriminiert werde. Dies stelle einen Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention dar.

Ordentliche Einbürgerung möglich

Diesen Standpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Es führt jedoch aus, dass der Mann auch das ordentliche Einbürgerungsverfahren problemlos durchlaufen könne. Dies stelle für ihn kein grosses Erschwernis dar.

Weil die Beeinträchtigung für den Betroffenen gering ist, hat das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretens-Entscheid des SEM nicht aufgehoben. Es hat dem Mann jedoch die Verfahrenskosten erlassen, da eine völkerrechtliche Diskriminierung vorliegt.

Mit den neuen Regelungen gemäss der «Ehe für alle», über die Ende September abgestimmt wird, würde diese Diskriminierung aufgehoben. (Urteil F-76/2019 vom 30.8.2021) (aeg/sda)

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