Im Fall einer umstrittenen Einbürgerung eines irakischen Physikers muss der Kanton Bern dem Beschwerdeführer die Parteikosten zurückzahlen. Dies hat das Berner Verwaltungsgericht entschieden, wie aus dem am Montag publizierten Urteil hervorgeht.
Materiell hat sich die Sache erledigt, nachdem der Kanton Bern seinen Widerstand gegen eine Einbürgerung aufgab. Der Fall hatte für Schlagzeilen gesorgt, weil es zwischen Stadt und Kanton Bern zu einem Seilziehen rund um die für eine Einbürgerung nötige Rückzahlung von Sozialhilfehilfeleistungen gekommen war.
Umstritten war dabei die Frage, ob auch die Kosten für Arbeitsintegrationsmassnahmen zur Sozialhilfe gezählt werden. Im konkreten Fall ging es um einen offenen Betrag von 40'000 Franken.
Die Stadt Bern wollte die strittige Summe zunächst aus dem städtischen Fonds «für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen» decken, um die Einbürgerung des Mannes zu ermöglichen. Dies akzeptierte der Kanton Bern jedoch nicht, weil eine solche Rückzahlung lediglich eine «Umbuchung von öffentlichen Geldern» sei.
Nachdem schliesslich eine private Mäzenin den Betrag übernahm, lenkte der Kanton ein und zeigte sich bereit, das Einbürgerungsverfahren weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht äusserte sich in seinem Urteil deshalb nicht mehr zum Streitpunkt rund um die Rückzahlung von Unterstützungsleitungen.
Das Gericht hielt dazu lediglich fest, dass es sich bei der in der Berner Kantonsverfassung geforderten Rückzahlung von Sozialhilfe um ein Mindestkriterium handelt. «Ist es erfüllt, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Integration gelungen und die betroffene Person einzubürgern ist».
Im Übrigen sei die Integration der einbürgerungswilligen Person grundsätzlich nach den «gesamten Umständen des Einzelfalls» zu beurteilen, weshalb es unzulässig sei, "auf einen einzigen Integrationsaspekt zu fokussieren, hält das Verwaltungsgericht fest.
Im konkreten Fall sei auch dem «bislang noch nicht berücksichtigten» Umstand Rechnung zu tragen, dass der Iraker in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde. Die Flüchtlingskonvention verpflichte die Vertragsstaaten, «soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge» zu erleichtern.
Es sei aber nicht Sache des Verwaltungsgerichtes, die allenfalls nötigen Abklärungen zu treffen und selber über die Einbürgerung des Mannes zu befinden. Die Richter wiesen die Fortsetzung des Einbürgerungsverfahrens deshalb an die kantonale Sicherheitsdirektion zurück und hiessen die Beschwerde insofern gut.
Dies hat zur Folge, dass der Kanton Bern als formell unterliegende Partei die Anwaltskosten des Irakers in der Höhe von rund 6200 Franken berappen muss. (aeg/sda)