Straffällige Ausländerinnen und Ausländer sollen künftig länger warten müssen, bis sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Das schlägt der Bundesrat vor. Zudem sollen Sozialhilfebezüger den roten Pass nicht erhalten.
Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vernehmlassung für den Entwurf zur neuen Bürgerrechtsverordnung eröffnet. Diese regelt die Integrationskriterien, die für eine Einbürgerung massgebend sind. Der Bundesrat passt dabei auch die Praxis bei Sozialhilfeabhängigkeit an.
Der Bezug von Sozialhilfe solle grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis darstellen, heisst es im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf. Konkret soll die Einbürgerung nicht möglich sein, wenn eine Person in den letzten drei Jahren vor dem Gesuch Sozialhilfe bezog oder während des Einbürgerungsverfahrens sozialhilfeabhängig ist.
Auch für straffällige Ausländer will der Bundesrat die Praxis verschärfen. Der Bund verweigert zwar bereits heute eine Einbürgerung, wenn ein Eintrag im Strafregisterauszug besteht. Bei der Beurteilung schaut der Bund derzeit aber nur den Privatauszug aus dem Strafregister an, obwohl er Zugriff auf die Daten des Strafregisters hätte, wo die Strafen länger aufgeführt werden.
Künftig soll sich dies ändern. Straffällige Ausländerinnen und Ausländer müssten somit länger zuwarten, bis sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Da die Einbürgerung als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integration stellen solle, sei dies gerechtfertigt, heisst es im Bericht.
Loyalitätserklärung gefordert
Zudem sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates künftig alle einbürgerungswilligen Personen eine sogenannte Loyalitätserklärung unterzeichnen. Damit bestätigen sie, die in der Bundesverfassung festgelegten Grundrechte, rechtsstaatlichen Prinzipien und die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz zu respektieren.
Der Bundesrat präzisiert zudem, über welche Sprachkompetenzen eine einbürgerungswillige Person verfügen muss. Er schlägt vor, für die mündlichen Sprachkompetenzen das Referenzniveau B1 und für schriftliche Sprachkompetenzen dem Niveau A2 zu verlangen.
Die Antragsteller müssen die erforderlichen Sprachniveaus nachweisen, zum Beispiel mit einem Sprachdiplom. Davon ausgenommen ist, wer eine Landessprache als Muttersprache spricht oder in der Schweiz die Schulen oder eine Ausbildung absolviert hat.
Angepasst werden zudem die Gebühren des Bundes. Diese sollen neu in der Regel im Voraus eingefordert werden. Damit werde sichergestellt, dass der Arbeitsaufwand auch bei einem ablehnenden Entscheid oder bei einem Rückzug des Einbürgerungsgesuchs vergütet wird, wie es in der Medienmitteilung heisst.
Mit der Bürgerrechtsverordnung konkretisiert der Bundesrat die im neuen Bürgerrechtsgesetz enthaltenen Integrationskriterien. Das revidierte Bürgerrechtsgesetz, das das Parlament vor einem Jahr verabschiedet hatte, sieht vor, dass eingebürgert werden kann, wer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz lebt und in der Schweiz integriert ist. (sda)