Tiergesundheit: Schweizer Rinderdärme dürfen wieder als Wursthüllen dienen

Tiergesundheit: Schweizer Rinderdärme dürfen wieder als Wursthüllen dienen

28.10.2015, 10:04

Künftig dürfen Därme von Schweizer Rindern wieder für Wursthüllen verwendet werden. Der Bundesrat hat die Liste der BSE-Risikomaterialien gekürzt.

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hatte die Schweiz im Mai als «Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko» eingeteilt. Deshalb können die Därme nun von der Risikoliste genommen werden und dürfen künftig zur Herstellung von Wursthüllen und Heimtierfutter gebraucht werden. Der Bundesrat verabschiedete am Mittwoch eine entsprechende Änderung der Tierseuchenverordnung, die am 1. Dezember 2015 in Kraft tritt.

Für die beliebten Cervelats werden allerdings keine Schweizer Därme, sondern jene von brasilianischen Zebu-Rindern verwendet. Als die EU 2006 wegen BSE-Gefahr ein Importverbot für Rinderdärme aus Brasilien verhängte, sah die Schweiz den Cervelat in Gefahr. 2012 gab es allerdings Entwarnung, denn das BSE-Risiko für Brasilien wurde als vernachlässigbar eingestuft und der Import der Därme wieder erlaubt.

Die Rinderseuche BSE wurde in der Schweiz erstmals 1990 diagnostiziert. Die Krankheit war vom Ausland, insbesondere aus Grossbritannien, eingeschleppt worden. 1996 wurde bekannt, dass die Krankheit vom Tier auf den Menschen übertragen werden und eine Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit auslösen kann.

Meldepflicht für Geflügel

Zur Bekämpfung der Rinderseuche wurde im Jahr 2000 die Tierverkehrsdatenbank TVD aufgebaut, in der sämtliche Rinder erfasst werden. Seit Anfang 2011 umfasst die Datenbank auch Schweine und Equiden, zu welchen Pferde, Esel und Zebras gehören.

Neu müssen auch Hühner in der TVD erfasst werden - diese Änderung des Tierseuchenverordnung verabschiedete der Bundesrat ebenfalls am Mittwoch, sie tritt auch am 1. Dezember in Kraft. Geflügelhaltungen ab einer gewissen Grösse unterstehen ab dann einer Meldepflicht.

Insbesondere Salmonelleninfektionen könnten damit besser überwacht werden. Falls es zu einer Seuche komme, könnten schneller Massnahmen dagegen ergriffen werden, hiess es weiter.

Ebenfalls in der Tierseuchenverordnung in nun festgehalten, dass die Krankheiten Paratuberkulose und die Epizootische hämorrhagische Krankheit neu als zu bekämpfende Tierseuchen gelten und nicht mehr nur als zu überwachende. (sda)

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