Zürcher Bezirksgericht fällt bedingte Strafe wegen Facebook-Like

Zürcher Bezirksgericht fällt bedingte Strafe wegen Facebook-Like

29.05.2017, 17:40

Wer den «Gefällt mir»-Knopf bei Facebook drückt und dadurch ehrverletzende Bemerkungen weiter verbreitet, kann sich strafbar machen. Dies musste ein Nutzer erfahren, den das Bezirksgericht Zürich wegen übler Nachrede verurteilt hat.

Das Bezirksgericht Zürich hat den Mann, der den Tierschützer Erwin Kessler verunglimpfte, wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 Franken verurteilt.

Der Verurteilte, ein 45-jähriger Mann, bezeichnete den Tierschützer Erwin Kessler und den Verein gegen Tierfabriken Schweiz auf Facebook als «Antisemiten» respektive «anti-semitischen Verein», «Rassisten» und «Faschisten». Zudem markierte er mehrere Facebook-Beiträge Dritter, die solche Inhalte enthielten, mit «gefällt mir» und kommentierte und verlinkte je einen solchen Beitrag.

Für das Zürcher Bezirksgericht ist klar, dass die Äusserungen ehrverletzend sind, wie es am Montag mitteilte. Unbestritten sei zudem, dass die Beiträge, die der Mann mit «gefällt mir» markierte beziehungsweise verlinkte habe, nicht von ihm stammten. Dies sei jedoch nicht ausschlaggebend, argumentiert das Gericht.

Inhalte befürwortet

Mit dem Anklicken des «gefällt mir»-Buttons habe der Mann die ehrverletzenden Inhalte klar befürwortet und sie sich damit zu eigen gemacht. Auf Facebook seien die Äusserungen weiterverbreitet und so einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht worden.

Wie das Gericht weiter ausführt, konnte der Angeklagte nicht nachweisen, dass die ehrverletzenden Äusserungen wahr sind oder er gute Gründe hatte, sie für wahr zu halten. Der Mann habe Kessler und dem Verein kein aktuelles rassistisches, anti-semitisches oder faschistisches Verhalten nachweisen können.

Das Gericht verurteilte den Mann wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden. (sda)

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