Amtshilfe: Die Schweiz darf den Niederlanden keine UBS-Kundendaten übermitteln

Amtshilfe: Die Schweiz darf den Niederlanden keine UBS-Kundendaten übermitteln

21.03.2016, 21:44

Die Schweiz darf die Daten eines holländischen UBS-Kunden nicht an die Niederlande liefern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Kunden gutgeheissen - weil sein Name im Gesuch nicht genannt wurde.

Das Gericht argumentiert im Urteil vom Montag damit, dass unter dem revidierten Doppelbesteuerungsabkommen Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen seien. Der Wortlaut des Protokolls zum Abkommen sei klar.

Die Niederlande hatten im Juli 2015 gestützt auf das Abkommen zwischen beiden Staaten (DBA-NL) ein Amtshilfegesuch eingereicht. Dabei nannte die Steuerbehörde keinen Kundennamen, sondern nur die Kriterien zur Identifikation derjenigen UBS-Kunden, die unter das Gesuch fallen.

«Gemäss dem klaren Wortlaut des Protokolls zum DBA-NL sind nach diesem Abkommen Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen», schreibt das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. Die Schweiz dürfe somit bei Gruppenanfragen, bei welchen die Namen der Personen nicht genannt sind, keine Amtshilfe in Steuersachen leisten.

Das Urteil kann noch vor Bundesgericht angefochten werden. (sda)

DANKE FÜR DIE ♥
Würdest du gerne watson und unseren Journalismus unterstützen? Mehr erfahren
(Du wirst umgeleitet, um die Zahlung abzuschliessen.)
5 CHF
15 CHF
25 CHF
Anderer
twint icon
Oder unterstütze uns per Banküberweisung.
Das könnte dich auch noch interessieren:
0 Kommentare
Weil wir die Kommentar-Debatten weiterhin persönlich moderieren möchten, sehen wir uns gezwungen, die Kommentarfunktion 24 Stunden nach Publikation einer Story zu schliessen. Vielen Dank für dein Verständnis!