EuGH: Arbeitgeber können Kopftuch im Job unter Umständen verbieten

EuGH: Arbeitgeber können Kopftuch im Job unter Umständen verbieten

14.03.2017, 10:40

Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und es gute Gründe gibt. Das entschied das EU-Gericht (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.

Geklagt hatte eine Frau aus Belgien muslimischen Glaubens. Sie wurde 2003 als Rezeptionistin vom Dienstleistungsunternehmen G4S eingestellt. Dieses erbringt für Kunden aus dem öffentlichen und privaten Sektor u. a. Rezeptions- und Empfangsdienste.

Als die Frau eingestellt wurde, verbot eine bei G4S geltende ungeschriebene Regel es den Arbeitnehmenden, am Arbeitsplatz «sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen» zu tragen. Die Frau wollte dies nicht akzeptieren und klagte.

Nach Ansicht der EU-Richter gilt die «interne Regel von G4S» betreffend das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen «für jede Bekundung solcher Überzeugungen». Daher würden alle Angestellten gleich behandelt, argumentierten sie.

Der Kassationshof in Belgien, der sich mit dem Fall befassen musste, hatte sich an den EuGH gewandt. Er wollte wissen, ob und wie in diesem Fall die Unionsrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Anwendung kommt. (sda/dpa)

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